Fallbeispiel für WU-Vorlesung - Rechtsfragen der elektronischen ...
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Von <strong>der</strong> Kostenorientierung sind folgende Verbindungsentgelte umfasst:<br />
a) Tarife <strong>für</strong> Gespräche zu allen Auslandszonen und zu ausländischen<br />
Mobilnetzen,<br />
b) Tarife <strong>für</strong> Gespräche innerhalb VPNs, sofern die Kommunikation über Netzab-<br />
schlusspunkte des öffentlichen Telefonnetzes erfolgt,<br />
c) Verbindungsnetzbetrieb durch Telekom Austria AG („Dial 1001“) betreffend die<br />
genannten Verbindungsprodukte gemäß a) – b)<br />
d) Rabatte betreffend a) - c).<br />
2.2. Die Telekom Austria AG hat gemäß § 43 Abs. 4 TKG 2003 zur Verhin<strong>der</strong>ung unerlaubter<br />
Quersubventionierung erstmals bezogen auf das Jahr 2004 ihre Kosten und Erträge<br />
auf dem vorliegenden Markt getrennt von den übrigen von ihr angebotenen Produkten und<br />
geglie<strong>der</strong>t nach den Märkten <strong>der</strong> Telekommunikationsmärkteverordnung 2003 in einem Kostenrechnungssystem<br />
aufzuschlüsseln („getrennte Buchführung“). In diesem Zusammenhang<br />
sind entsprechend den Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Regulierungsbehörde zumindest folgende Informationen<br />
bereitzustellen:<br />
• Erträge,<br />
• Kosten (unterscheidbar nach Personalkosten, Kosten <strong>für</strong> Abschreibungen von Anlagegütern,<br />
Kapitalkosten und sonstigen Kosten),<br />
• detaillierter Anlagenspiegel des Unternehmens, Personalkennzahlen, Kostentreiber<br />
wie insbeson<strong>der</strong>e die Verkehrsmengen und sonstige <strong>für</strong> die Überprüfung <strong>der</strong> Kostenrechnung<br />
notwendigen Informationen.<br />
3. Sämtliche auf Grund <strong>der</strong> festgestellten marktbeherrschenden Stellung nach § 33 TKG<br />
(1997) iVm § 133 Abs. 7 TKG 2003 bis zur Rechtskraft dieses Bescheides geltenden Verpflichtungen<br />
<strong>der</strong> Telekom Austria AG in Bezug auf die Leistungen hinsichtlich des Spruchpunktes<br />
2.1. werden gemäß § 37 Abs. 2 S 2 TKG 2003 mit Rechtskraft dieses Bescheides<br />
aufgehoben.<br />
A. Verfahrensablauf<br />
II. Begründung<br />
Mit Beschluss <strong>der</strong> Telekom-Control-Kommission vom 20.10.2003 wurde das gegenständliche<br />
Verfahren zu M 6/03 gemäß § 37 TKG 2003 amtswegig eingeleitet.<br />
Darüber hinaus wurden Dr. Wolfgang Briglauer, Dr. Po-Wen Liu, Dr. Martin Lukanowicz,<br />
Mag. Martin Pahs und DI Kurt Reichinger gemäß § 52 Abs. 1 AVG zu Amtssachverständigen<br />
bestellt und mit <strong>der</strong> Erstellung eines wirtschaftlichen Gutachtens (in <strong>der</strong> Folge Marktanalyse-<br />
Gutachten) zur Frage beauftragt, ob auf dem Markt „Auslandsgespräche <strong>für</strong> Nichtprivatkunden<br />
über das öffentliche Telefonnetz an festen Standorten (Endkundenmarkt)“ gemäß<br />
§ 1 Z 6 <strong>der</strong> Telekommunikationsmärkteverordnung 2003 (TKMVO 2003) aus wirtschaftlicher<br />
<strong>Vorlesung</strong>smaterialien Seite 138<br />
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