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Fallbeispiel für WU-Vorlesung - Rechtsfragen der elektronischen ...

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Von <strong>der</strong> Kostenorientierung sind folgende Verbindungsentgelte umfasst:<br />

a) Tarife <strong>für</strong> Gespräche zu allen Auslandszonen und zu ausländischen<br />

Mobilnetzen,<br />

b) Tarife <strong>für</strong> Gespräche innerhalb VPNs, sofern die Kommunikation über Netzab-<br />

schlusspunkte des öffentlichen Telefonnetzes erfolgt,<br />

c) Verbindungsnetzbetrieb durch Telekom Austria AG („Dial 1001“) betreffend die<br />

genannten Verbindungsprodukte gemäß a) – b)<br />

d) Rabatte betreffend a) - c).<br />

2.2. Die Telekom Austria AG hat gemäß § 43 Abs. 4 TKG 2003 zur Verhin<strong>der</strong>ung unerlaubter<br />

Quersubventionierung erstmals bezogen auf das Jahr 2004 ihre Kosten und Erträge<br />

auf dem vorliegenden Markt getrennt von den übrigen von ihr angebotenen Produkten und<br />

geglie<strong>der</strong>t nach den Märkten <strong>der</strong> Telekommunikationsmärkteverordnung 2003 in einem Kostenrechnungssystem<br />

aufzuschlüsseln („getrennte Buchführung“). In diesem Zusammenhang<br />

sind entsprechend den Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Regulierungsbehörde zumindest folgende Informationen<br />

bereitzustellen:<br />

• Erträge,<br />

• Kosten (unterscheidbar nach Personalkosten, Kosten <strong>für</strong> Abschreibungen von Anlagegütern,<br />

Kapitalkosten und sonstigen Kosten),<br />

• detaillierter Anlagenspiegel des Unternehmens, Personalkennzahlen, Kostentreiber<br />

wie insbeson<strong>der</strong>e die Verkehrsmengen und sonstige <strong>für</strong> die Überprüfung <strong>der</strong> Kostenrechnung<br />

notwendigen Informationen.<br />

3. Sämtliche auf Grund <strong>der</strong> festgestellten marktbeherrschenden Stellung nach § 33 TKG<br />

(1997) iVm § 133 Abs. 7 TKG 2003 bis zur Rechtskraft dieses Bescheides geltenden Verpflichtungen<br />

<strong>der</strong> Telekom Austria AG in Bezug auf die Leistungen hinsichtlich des Spruchpunktes<br />

2.1. werden gemäß § 37 Abs. 2 S 2 TKG 2003 mit Rechtskraft dieses Bescheides<br />

aufgehoben.<br />

A. Verfahrensablauf<br />

II. Begründung<br />

Mit Beschluss <strong>der</strong> Telekom-Control-Kommission vom 20.10.2003 wurde das gegenständliche<br />

Verfahren zu M 6/03 gemäß § 37 TKG 2003 amtswegig eingeleitet.<br />

Darüber hinaus wurden Dr. Wolfgang Briglauer, Dr. Po-Wen Liu, Dr. Martin Lukanowicz,<br />

Mag. Martin Pahs und DI Kurt Reichinger gemäß § 52 Abs. 1 AVG zu Amtssachverständigen<br />

bestellt und mit <strong>der</strong> Erstellung eines wirtschaftlichen Gutachtens (in <strong>der</strong> Folge Marktanalyse-<br />

Gutachten) zur Frage beauftragt, ob auf dem Markt „Auslandsgespräche <strong>für</strong> Nichtprivatkunden<br />

über das öffentliche Telefonnetz an festen Standorten (Endkundenmarkt)“ gemäß<br />

§ 1 Z 6 <strong>der</strong> Telekommunikationsmärkteverordnung 2003 (TKMVO 2003) aus wirtschaftlicher<br />

<strong>Vorlesung</strong>smaterialien Seite 138<br />

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