Fallbeispiel für WU-Vorlesung - Rechtsfragen der elektronischen ...
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daher insbeson<strong>der</strong>e dort vermutet werden, wo die Marktkonzentration hoch ist und gleichzeitig<br />
hohe Marktzutrittsbarrieren vorliegen.<br />
So halten die Leitlinien fest, dass die Feststellung einer marktbeherrschenden Stellung auch<br />
davon abhängt, wie leicht <strong>der</strong> Marktzugang ist. Hohe Marktzutrittsschranken können dazu<br />
führen, dass ein Unternehmen mit einem beträchtlichen Marktanteil sich unabhängig von<br />
seinen Wettbewerbern, seinen Abnehmern und schließlich den Verbrauchern (EuGH Rs.<br />
United Brands, 14.2.21978) verhalten und bspw. Preise über den Kosten verlangen kann.<br />
Höhere Marktzutrittsbarrieren können die Entstehung von effektivem Wettbewerb be- o<strong>der</strong><br />
verhin<strong>der</strong>n und stehen so den Regulierungszielen des § 1 Abs. 1 Z 2 TKG 2003 entgegen.<br />
Die Prüfung von Marktzutrittsschranken ist daher ein wesentliches Element je<strong>der</strong> Prüfung<br />
von Marktmacht (vgl EuGH Rs 6/72 – Continental Can/Kommission, Slg 1973, 215).<br />
Die von <strong>der</strong> Europäischen Kommission im Rahmen <strong>der</strong> Fusionskontrolle entwickelten Kriterien<br />
erkennen dem Ausmaß an potentiellem Wettbewerb nur dann eine die Markmacht eines<br />
Unternehmens beschränkende Wirkung zu, wenn die folgenden Kriterien erfüllt sind:<br />
1. Zur Wahrscheinlichkeit des Markteintrittes:<br />
Der Rechtsprechung <strong>der</strong> EK folgend, gilt ein Markteintritt eines potentiellen Wettbewerbs nur<br />
dann als hinreichend wahrscheinlich, um die Marktmacht eines marktmächtigen Unternehmens<br />
zu beschränken, wenn wahrscheinlich ist, dass ein solcher Markteintritt auch angesichts<br />
möglicher Gegenreaktionen des marktmächtigen Unternehmens als ausreichend rentabel<br />
erscheint (Entscheidungen <strong>der</strong> EK zu M.1383 – Exxon/Mobil, Rz 221ff; M 330 -<br />
McCormick/CPC/Rabobank/Ostmann, Rz 73 ff sowie M.269 – Shell/Montecatini, Rz 85ff).<br />
Nach Ansicht <strong>der</strong> Telekom-Control-Kommission sind zwar im Vergleich zu den Zugangsmärkten<br />
auf dem gegenständlichen Verbindungsmarkt die Markteintrittsbarrieren auf Grund<br />
<strong>der</strong> vergleichsweise geringeren Investitionskosten vergleichsweise gering, allerdings ist auch<br />
auf dem gegenständlichen Markt auf Grund zu tätigen<strong>der</strong> Investitionen (Werbung, Branding)<br />
und bestehen<strong>der</strong> Vorteile <strong>der</strong> TA von existierenden Markteintrittsbarrieren auszugehen, die<br />
gerade auch unter Berücksichtigung <strong>der</strong> späten Marktphase die Wahrscheinlichkeit <strong>für</strong><br />
Markteintritte entsprechend verringern.<br />
2. Kurzfristige Durchführbarkeit des Markteintritts und Erheblichkeit desselben:<br />
Die Geltungsdauer des gegenständlichen Bescheides ist mit dem Abschluss eines zukünftigen<br />
Verfahrens zur Feststellung beträchtlicher Marktmacht <strong>für</strong> den gegenständlichen Markt<br />
befristet. Die einem solchen zukünftigen Verfahren gemäß § 36 Abs. 1 TKG 2003 zugrunde<br />
liegende TKMVO 2003 muss alle zwei Jahre überprüft werden, was mit Beschluss <strong>der</strong> Rundfunk<br />
und Telekom Regulierungs-GmbH vom 6.2.2006 bereits erfolgt ist. Wenn nun auch keine<br />
eindeutige Frist, innerhalb <strong>der</strong>er ein Markteintritt erfolgen muss, aus <strong>der</strong> Entscheidungspraxis<br />
<strong>der</strong> EK abgeleitet werden kann, so ist nach Ansicht <strong>der</strong> Telekom-Control-Kommission<br />
tendenziell doch davon auszugehen, dass innerhalb des hier relevanten Zeitraums von ungefähr<br />
zwei Jahren im Gegensatz zum Beginn <strong>der</strong> Liberalisierung auf Grund des nunmehr<br />
gesättigten Marktes wenig ökonomische Anreize bestehen, dass zusätzliche Mitbewerber in<br />
den gegenständlichen Markt eintreten. Sollten solche Eintritte tatsächlich erfolgen, erscheint<br />
<strong>der</strong> Telekom-Control-Kommission auf Grund <strong>der</strong> obigen Argumente die Möglichkeit eines<br />
neu eintretenden Verbindungsnetzbetreibers zur Gewinnung signifikanter Marktanteile als<br />
sehr gering.<br />
TA brachte diesbezüglich (ON 20, S 143 – 150) zusammengefasst vor, dass Marktbarrieren<br />
auf den Endkundenmärkten nicht mehr gegeben seien, da es durch den nicht mehr bestehenden<br />
Zwang zur Konzession keine institutionellen Zugangsbarrieren mehr gebe. Ferner<br />
sei es sogar so, dass es durch die Entbündelung <strong>der</strong> Teilnehmeranschlussleitung samt „kostengünstigen<br />
Anbieten“ <strong>der</strong>selben, die ja ohne vergleichbare Anfangsinvestitionen möglich<br />
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<strong>Vorlesung</strong>smaterialien Seite 180