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Fallbeispiel für WU-Vorlesung - Rechtsfragen der elektronischen ...

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daher insbeson<strong>der</strong>e dort vermutet werden, wo die Marktkonzentration hoch ist und gleichzeitig<br />

hohe Marktzutrittsbarrieren vorliegen.<br />

So halten die Leitlinien fest, dass die Feststellung einer marktbeherrschenden Stellung auch<br />

davon abhängt, wie leicht <strong>der</strong> Marktzugang ist. Hohe Marktzutrittsschranken können dazu<br />

führen, dass ein Unternehmen mit einem beträchtlichen Marktanteil sich unabhängig von<br />

seinen Wettbewerbern, seinen Abnehmern und schließlich den Verbrauchern (EuGH Rs.<br />

United Brands, 14.2.21978) verhalten und bspw. Preise über den Kosten verlangen kann.<br />

Höhere Marktzutrittsbarrieren können die Entstehung von effektivem Wettbewerb be- o<strong>der</strong><br />

verhin<strong>der</strong>n und stehen so den Regulierungszielen des § 1 Abs. 1 Z 2 TKG 2003 entgegen.<br />

Die Prüfung von Marktzutrittsschranken ist daher ein wesentliches Element je<strong>der</strong> Prüfung<br />

von Marktmacht (vgl EuGH Rs 6/72 – Continental Can/Kommission, Slg 1973, 215).<br />

Die von <strong>der</strong> Europäischen Kommission im Rahmen <strong>der</strong> Fusionskontrolle entwickelten Kriterien<br />

erkennen dem Ausmaß an potentiellem Wettbewerb nur dann eine die Markmacht eines<br />

Unternehmens beschränkende Wirkung zu, wenn die folgenden Kriterien erfüllt sind:<br />

1. Zur Wahrscheinlichkeit des Markteintrittes:<br />

Der Rechtsprechung <strong>der</strong> EK folgend, gilt ein Markteintritt eines potentiellen Wettbewerbs nur<br />

dann als hinreichend wahrscheinlich, um die Marktmacht eines marktmächtigen Unternehmens<br />

zu beschränken, wenn wahrscheinlich ist, dass ein solcher Markteintritt auch angesichts<br />

möglicher Gegenreaktionen des marktmächtigen Unternehmens als ausreichend rentabel<br />

erscheint (Entscheidungen <strong>der</strong> EK zu M.1383 – Exxon/Mobil, Rz 221ff; M 330 -<br />

McCormick/CPC/Rabobank/Ostmann, Rz 73 ff sowie M.269 – Shell/Montecatini, Rz 85ff).<br />

Nach Ansicht <strong>der</strong> Telekom-Control-Kommission sind zwar im Vergleich zu den Zugangsmärkten<br />

auf dem gegenständlichen Verbindungsmarkt die Markteintrittsbarrieren auf Grund<br />

<strong>der</strong> vergleichsweise geringeren Investitionskosten vergleichsweise gering, allerdings ist auch<br />

auf dem gegenständlichen Markt auf Grund zu tätigen<strong>der</strong> Investitionen (Werbung, Branding)<br />

und bestehen<strong>der</strong> Vorteile <strong>der</strong> TA von existierenden Markteintrittsbarrieren auszugehen, die<br />

gerade auch unter Berücksichtigung <strong>der</strong> späten Marktphase die Wahrscheinlichkeit <strong>für</strong><br />

Markteintritte entsprechend verringern.<br />

2. Kurzfristige Durchführbarkeit des Markteintritts und Erheblichkeit desselben:<br />

Die Geltungsdauer des gegenständlichen Bescheides ist mit dem Abschluss eines zukünftigen<br />

Verfahrens zur Feststellung beträchtlicher Marktmacht <strong>für</strong> den gegenständlichen Markt<br />

befristet. Die einem solchen zukünftigen Verfahren gemäß § 36 Abs. 1 TKG 2003 zugrunde<br />

liegende TKMVO 2003 muss alle zwei Jahre überprüft werden, was mit Beschluss <strong>der</strong> Rundfunk<br />

und Telekom Regulierungs-GmbH vom 6.2.2006 bereits erfolgt ist. Wenn nun auch keine<br />

eindeutige Frist, innerhalb <strong>der</strong>er ein Markteintritt erfolgen muss, aus <strong>der</strong> Entscheidungspraxis<br />

<strong>der</strong> EK abgeleitet werden kann, so ist nach Ansicht <strong>der</strong> Telekom-Control-Kommission<br />

tendenziell doch davon auszugehen, dass innerhalb des hier relevanten Zeitraums von ungefähr<br />

zwei Jahren im Gegensatz zum Beginn <strong>der</strong> Liberalisierung auf Grund des nunmehr<br />

gesättigten Marktes wenig ökonomische Anreize bestehen, dass zusätzliche Mitbewerber in<br />

den gegenständlichen Markt eintreten. Sollten solche Eintritte tatsächlich erfolgen, erscheint<br />

<strong>der</strong> Telekom-Control-Kommission auf Grund <strong>der</strong> obigen Argumente die Möglichkeit eines<br />

neu eintretenden Verbindungsnetzbetreibers zur Gewinnung signifikanter Marktanteile als<br />

sehr gering.<br />

TA brachte diesbezüglich (ON 20, S 143 – 150) zusammengefasst vor, dass Marktbarrieren<br />

auf den Endkundenmärkten nicht mehr gegeben seien, da es durch den nicht mehr bestehenden<br />

Zwang zur Konzession keine institutionellen Zugangsbarrieren mehr gebe. Ferner<br />

sei es sogar so, dass es durch die Entbündelung <strong>der</strong> Teilnehmeranschlussleitung samt „kostengünstigen<br />

Anbieten“ <strong>der</strong>selben, die ja ohne vergleichbare Anfangsinvestitionen möglich<br />

44<br />

<strong>Vorlesung</strong>smaterialien Seite 180

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