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Fallbeispiel für WU-Vorlesung - Rechtsfragen der elektronischen ...

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auch Verbindungsnetzbetreibern zur Verfügungen stehenden Spielraum hinsichtlich <strong>der</strong> Gestaltung<br />

einzelner Verbindungsentgelte zu nutzen.<br />

Die Stellungnahme des Interessensverbandes Telekommunikation (IVTK) ist durch eine<br />

großteils durchgängige Vermischung von Wettbewerbsproblemen <strong>der</strong> Anschlussmärkte und<br />

<strong>der</strong> Verbindungsmärkte gekennzeichnet. Aus diesem Grund erscheint es <strong>der</strong> Telekom-<br />

Control-Kommission nur möglich, den in <strong>der</strong> Stellungnahme enthaltenen Kritikpunkten ein<br />

vergleichsweise geringes Gewicht einzuräumen. Hinsichtlich <strong>der</strong> eingemahnten Informationen<br />

bezüglich Teilnehmerstände <strong>der</strong> einzelnen Betreiber, CPS- und CbC-Ständen und Umsätzen<br />

einzelner Betreiber ist auf die Ausführungen zum Thema vertikale Integration und<br />

Übertragung von Marktmacht vom Anschlussbereich auf den gegenständlichen Markt bzw.<br />

auf die Entscheidung zum entsprechenden Markt des Anschlussbereichs (Markt gemäß § 1<br />

Z 2 TKMVO 2003) zu verweisen.<br />

Hinsichtlich <strong>der</strong> Aktivitäten von Tele2 am gegenständlichen Markt <strong>für</strong> Auslandsgespräche<br />

von Nichtprivatkunden über das feste öffentliche Telefonnetz ist dem IVTK dahingehend zuzustimmen,<br />

dass Tele2 auf dem Markt tatsächlich geringe Aktivitäten entfaltet (hat), was allerdings<br />

aufgrund des geringen Umfangs dieser Aktivitäten (Umsatzmarktanteil unter zwei<br />

Prozent) zu keiner geän<strong>der</strong>ten Einschätzung <strong>der</strong> wettbewerblichen Auswirkungen des Zusammenschlusses<br />

führt. Hinsichtlich <strong>der</strong> Ausführungen zum Preisniveau, das von Telekom<br />

Austria auf dem gegenständlichen Markt aufrechterhalten werden kann, ist festzuhalten,<br />

dass die Feststellungen hinsichtlich Preisgestaltung auf den im Marktanalyse-Gutachten getroffenen<br />

expliziten und impliziten Preisanalysen getroffen wurden.<br />

TA brachte in ihrer Stellungnahme unter Verweis auf das im bisherigen Verlauf des Verfahrens<br />

Vorgebrachte vor, dass die Auswirkungen des Zusammenschlusses von Tele2 und UTA<br />

hinsichtlich ihrer wettbewerblichen Effekte nicht ausreichend untersucht worden wären und<br />

kritisiert die Nichteinholung eines spezifischen Gutachtens. Diesbezüglich ist auf die Feststellungen<br />

hinsichtlich allfälliger Marktanteilsverschiebungen zu verweisen.<br />

Die Telekom-Control-Kommission weist neuerlich darauf hin, dass bei <strong>der</strong> Beurteilung allfälliger<br />

wettbewerblicher Auswirkungen ausschließlich auf den relevanten Zeitraum von ca.<br />

zwei Jahren abzustellen ist. Allfällige Auswirkungen auf den gegenständlichen Markt, beispielsweise<br />

durch gesteigerte Aktivitäten des neuen Unternehmens „Tele2/UTA“ im Bereich<br />

<strong>der</strong> Entbündelung, sind, wie festgestellt, <strong>für</strong> den hier relevanten Zeitraum von ca. zwei Jahren<br />

nicht in einem Ausmaß zu erwarten, dass die Feststellungen hinsichtlich des Vorliegens<br />

von beträchtlicher Marktmacht in Zweifel zu ziehen wären.<br />

Hinsichtlich des Verweises von TA auf die Veröffentlichung <strong>der</strong> Bundeswettbewerbsbehörde<br />

betreffend den Zusammenschluss von Tele2 und UTA und den dort getätigten Aussagen zur<br />

erwarteten Erhöhung des Wettbewerbsdruckes auf TA ist festzuhalten, dass die Bundeswettbewerbsbehörde<br />

zwar auf die einzelnen Märkte <strong>der</strong> TKMVO 2003 eingeht, allerdings<br />

festhält, dass nur auf dem Markt <strong>für</strong> Inlandsgespräche von Privatkunden gemäß § 1 Z 3<br />

TKMVO 2003 die kartellrechtlich relevante Vermutungsschwelle von 30 % Marktanteil (marginal)<br />

überschritten wird. Ferner hält die Bundeswettbehörde explizit fest, dass TA auch nach<br />

dem Zusammenschluss von Tele2 und UTA die „bei weitem stärkste Stellung auf diesem<br />

Markt einnehmen wird“. Die allgemein von <strong>der</strong> Bundeswettbewerbsbehörde getroffenen<br />

Feststellungen hinsichtlich zu erwartenden gesteigertem Wettbewerbsdruck durch das neue<br />

Unternehmen „Tele2/UTA“ erscheinen zu allgemein gehalten, um auf eine konkrete Auswirkung<br />

auf den gegenständlichen Markt schließen zu lassen. Ergänzend hält die Telekom-<br />

Control-Kommission fest, dass durch die getroffenen Feststellungen <strong>der</strong> Bundeswettbehörde<br />

hinsichtlich fehlen<strong>der</strong> wettbewerbsrechtlicher Bedenken durch den Zusammenschluss von<br />

Tele2 und UTA nicht geeignet erscheinen, die im gegenständlichen Verfahren getroffenen<br />

Feststellungen hinsichtlich des Vorliegens von beträchtlicher Marktmacht von TA iSd § 35<br />

Abs. 1 TKG 2003 in Zweifel zu ziehen.<br />

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<strong>Vorlesung</strong>smaterialien Seite 104

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