Fallbeispiel für WU-Vorlesung - Rechtsfragen der elektronischen ...
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auch Verbindungsnetzbetreibern zur Verfügungen stehenden Spielraum hinsichtlich <strong>der</strong> Gestaltung<br />
einzelner Verbindungsentgelte zu nutzen.<br />
Die Stellungnahme des Interessensverbandes Telekommunikation (IVTK) ist durch eine<br />
großteils durchgängige Vermischung von Wettbewerbsproblemen <strong>der</strong> Anschlussmärkte und<br />
<strong>der</strong> Verbindungsmärkte gekennzeichnet. Aus diesem Grund erscheint es <strong>der</strong> Telekom-<br />
Control-Kommission nur möglich, den in <strong>der</strong> Stellungnahme enthaltenen Kritikpunkten ein<br />
vergleichsweise geringes Gewicht einzuräumen. Hinsichtlich <strong>der</strong> eingemahnten Informationen<br />
bezüglich Teilnehmerstände <strong>der</strong> einzelnen Betreiber, CPS- und CbC-Ständen und Umsätzen<br />
einzelner Betreiber ist auf die Ausführungen zum Thema vertikale Integration und<br />
Übertragung von Marktmacht vom Anschlussbereich auf den gegenständlichen Markt bzw.<br />
auf die Entscheidung zum entsprechenden Markt des Anschlussbereichs (Markt gemäß § 1<br />
Z 2 TKMVO 2003) zu verweisen.<br />
Hinsichtlich <strong>der</strong> Aktivitäten von Tele2 am gegenständlichen Markt <strong>für</strong> Auslandsgespräche<br />
von Nichtprivatkunden über das feste öffentliche Telefonnetz ist dem IVTK dahingehend zuzustimmen,<br />
dass Tele2 auf dem Markt tatsächlich geringe Aktivitäten entfaltet (hat), was allerdings<br />
aufgrund des geringen Umfangs dieser Aktivitäten (Umsatzmarktanteil unter zwei<br />
Prozent) zu keiner geän<strong>der</strong>ten Einschätzung <strong>der</strong> wettbewerblichen Auswirkungen des Zusammenschlusses<br />
führt. Hinsichtlich <strong>der</strong> Ausführungen zum Preisniveau, das von Telekom<br />
Austria auf dem gegenständlichen Markt aufrechterhalten werden kann, ist festzuhalten,<br />
dass die Feststellungen hinsichtlich Preisgestaltung auf den im Marktanalyse-Gutachten getroffenen<br />
expliziten und impliziten Preisanalysen getroffen wurden.<br />
TA brachte in ihrer Stellungnahme unter Verweis auf das im bisherigen Verlauf des Verfahrens<br />
Vorgebrachte vor, dass die Auswirkungen des Zusammenschlusses von Tele2 und UTA<br />
hinsichtlich ihrer wettbewerblichen Effekte nicht ausreichend untersucht worden wären und<br />
kritisiert die Nichteinholung eines spezifischen Gutachtens. Diesbezüglich ist auf die Feststellungen<br />
hinsichtlich allfälliger Marktanteilsverschiebungen zu verweisen.<br />
Die Telekom-Control-Kommission weist neuerlich darauf hin, dass bei <strong>der</strong> Beurteilung allfälliger<br />
wettbewerblicher Auswirkungen ausschließlich auf den relevanten Zeitraum von ca.<br />
zwei Jahren abzustellen ist. Allfällige Auswirkungen auf den gegenständlichen Markt, beispielsweise<br />
durch gesteigerte Aktivitäten des neuen Unternehmens „Tele2/UTA“ im Bereich<br />
<strong>der</strong> Entbündelung, sind, wie festgestellt, <strong>für</strong> den hier relevanten Zeitraum von ca. zwei Jahren<br />
nicht in einem Ausmaß zu erwarten, dass die Feststellungen hinsichtlich des Vorliegens<br />
von beträchtlicher Marktmacht in Zweifel zu ziehen wären.<br />
Hinsichtlich des Verweises von TA auf die Veröffentlichung <strong>der</strong> Bundeswettbewerbsbehörde<br />
betreffend den Zusammenschluss von Tele2 und UTA und den dort getätigten Aussagen zur<br />
erwarteten Erhöhung des Wettbewerbsdruckes auf TA ist festzuhalten, dass die Bundeswettbewerbsbehörde<br />
zwar auf die einzelnen Märkte <strong>der</strong> TKMVO 2003 eingeht, allerdings<br />
festhält, dass nur auf dem Markt <strong>für</strong> Inlandsgespräche von Privatkunden gemäß § 1 Z 3<br />
TKMVO 2003 die kartellrechtlich relevante Vermutungsschwelle von 30 % Marktanteil (marginal)<br />
überschritten wird. Ferner hält die Bundeswettbehörde explizit fest, dass TA auch nach<br />
dem Zusammenschluss von Tele2 und UTA die „bei weitem stärkste Stellung auf diesem<br />
Markt einnehmen wird“. Die allgemein von <strong>der</strong> Bundeswettbewerbsbehörde getroffenen<br />
Feststellungen hinsichtlich zu erwartenden gesteigertem Wettbewerbsdruck durch das neue<br />
Unternehmen „Tele2/UTA“ erscheinen zu allgemein gehalten, um auf eine konkrete Auswirkung<br />
auf den gegenständlichen Markt schließen zu lassen. Ergänzend hält die Telekom-<br />
Control-Kommission fest, dass durch die getroffenen Feststellungen <strong>der</strong> Bundeswettbehörde<br />
hinsichtlich fehlen<strong>der</strong> wettbewerbsrechtlicher Bedenken durch den Zusammenschluss von<br />
Tele2 und UTA nicht geeignet erscheinen, die im gegenständlichen Verfahren getroffenen<br />
Feststellungen hinsichtlich des Vorliegens von beträchtlicher Marktmacht von TA iSd § 35<br />
Abs. 1 TKG 2003 in Zweifel zu ziehen.<br />
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<strong>Vorlesung</strong>smaterialien Seite 104