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Fallbeispiel für WU-Vorlesung - Rechtsfragen der elektronischen ...

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Markt einnehmen wird“. Die allgemein von <strong>der</strong> Bundeswettbewerbsbehörde getroffenen<br />

Feststellungen hinsichtlich zu erwartenden gesteigertem Wettbewerbsdruck durch das neue<br />

Unternehmen „Tele2/UTA“ erscheinen zu allgemein gehalten, um auf eine konkrete Auswirkung<br />

auf den gegenständlichen Markt schließen zu lassen. Ergänzend hält die Telekom-<br />

Control-Kommission fest, dass durch die getroffenen Feststellungen <strong>der</strong> Bundeswettbehörde<br />

hinsichtlich fehlen<strong>der</strong> wettbewerbsrechtlicher Bedenken durch den Zusammenschluss von<br />

Tele2 und UTA nicht geeignet erscheinen, die im gegenständlichen Verfahren getroffenen<br />

Feststellungen hinsichtlich des Vorliegens von beträchtlicher Marktmacht von TA iSd § 35<br />

Abs. 1 TKG 2003 in Zweifel zu ziehen.<br />

8.2. Zur eingelangten Stellungnahme <strong>der</strong> Europäischen Kommission im Rahmen<br />

des Verfahrens nach § 129 TKG 2003<br />

Diese Stellungnahme (ON 53) stützt das Ergebnis <strong>der</strong> Telekom-Control-Kommission. Die<br />

Europäische Kommission teilte mit, dass sie keine Anmerkungen habe. Hinsichtlich <strong>der</strong> im<br />

Zusammenhang mit ihren Ausführungen zur Marktdefinition des gegenständlichen Marktes<br />

gemachten Anmerkung <strong>der</strong> Europäischen Kommission, dass die Bundeswettbewerbsbehörde<br />

„in keiner <strong>der</strong> genannten Sachen konsultiert wurde“, hält die Telekom-Control-<br />

Kommission fest, dass <strong>der</strong> Maßnahmenentwurf am 17.12.2004 auf <strong>der</strong> Homepage <strong>der</strong> Rundfunk<br />

und Telekom Regulierungs-GmbH in vollem Umfang zum Download bereitgestellt wurde,<br />

und daher auch die Bundeswettbewerbsbehörde in diesem Verfahren gem. § 37 Abs. 5<br />

TKG 2003 die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme hatte.<br />

66<br />

<strong>Vorlesung</strong>smaterialien Seite 202

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