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Fallbeispiel für WU-Vorlesung - Rechtsfragen der elektronischen ...

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M 6/03-60<br />

Die Telekom-Control-Kommission hat durch Dr. Eckhard Hermann als Vorsitzenden<br />

sowie durch Dr. Erhard Fürst und Univ. Prof. DI Dr. Gottfried Magerl als weitere<br />

Mitglie<strong>der</strong> in <strong>der</strong> Sitzung vom 4.2.2005 nach amtswegiger Einleitung des Verfahrens<br />

M 6/03 einstimmig folgenden<br />

beschlossen:<br />

Bescheid<br />

I. Spruch<br />

1. Gemäß § 37 Abs. 2 erster Satz TKG 2003 wird festgestellt, dass die<br />

Telekom Austria AG auf dem Markt <strong>für</strong> Auslandsgespräche <strong>für</strong> Nichtprivatkunden<br />

über das öffentliche Telefonnetz an festen Standorten (Endkundenmarkt)<br />

gemäß § 1 Z 6 <strong>der</strong> Telekommunikationsmärkteverordnung 2003 über beträchtliche<br />

Marktmacht verfügt.<br />

2. Telekom Austria AG werden gemäß § 37 Abs. 2 TKG 2003 folgende<br />

spezifische Verpflichtungen auferlegt:<br />

2.1. Die Telekom Austria AG hat gemäß § 43 Abs. 1 iVm Abs. 2 iVm Abs. 3<br />

TKG 2003 ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen inklusive Dienstebeschreibungen<br />

sowie ihre Endkundenentgelte, ausgenommen Aktionsangebote bis zu<br />

einer Dauer von drei Monaten, <strong>der</strong> Regulierungsbehörde vorab zur Genehmigung<br />

vorzulegen. Die Endkundenentgelte müssen dem Maßstab <strong>der</strong> Kostenorientierung<br />

entsprechen.<br />

<strong>Vorlesung</strong>smaterialien Seite 52

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