Fallbeispiel für WU-Vorlesung - Rechtsfragen der elektronischen ...
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Besteht große Unsicherheit über das Ausmaß <strong>der</strong> Ersetzbarkeit, ist ein „neutraler“ Ansatz zu<br />
bevorzugen, bei dem zwei o<strong>der</strong> mehrere Zugangsprodukte zu kostenorientierten Preisen<br />
verfügbar sind.<br />
Sind mehrere Zugangsprodukte gleichzeitig verfügbar, so ist insbeson<strong>der</strong>e auf die Konsistenz<br />
<strong>der</strong> Zugangspreise zu achten. Weiters muss sichergestellt sein, dass <strong>der</strong> Wechsel von<br />
einem Zugangsprodukt zum nächsten reibungslos (v.a. auch was die Wahrnehmung des<br />
Endkunden betrifft) möglich ist.<br />
7.1.4. Prinzip 4: Regulierungsinstrumente sollen so gestaltet sein, dass sie anreizkompatibel<br />
sind, d.h. <strong>der</strong> Anreiz zur Einhaltung soll größer sein, als <strong>der</strong> Anreiz zur<br />
Umgehung<br />
Stehen mehrere effektive Regulierungsoptionen zur Auswahl, so ist darauf zu achten, dass<br />
jene zur Anwendung kommt, die am ehesten anreizkompatibel ist. Sind Regulierungsinstrumente<br />
nicht anreizkompatibel, so kann dies in weiterer Folge den Bedarf an wie<strong>der</strong>holter<br />
Intervention o<strong>der</strong> zusätzlicher Regulierung induzieren. Regulierungsinstrumente sind daher<br />
so zu gestalten, dass <strong>der</strong> Nachteil bei Umgehung so groß ist, dass es optimal ist, die Regulierung<br />
einzuhalten.<br />
7.2. Zur Auswahl <strong>der</strong> Regulierungsinstrumente im Konkreten<br />
Basierend auf den aufgezeigten Zweck- und Zielbestimmungen des nationalen wie auch des<br />
europäischen Rechtsrahmens <strong>für</strong> elektronische Kommunikationsdienste und –netze sowie<br />
den vier Prinzipien des ERG-Dokuments soll im Weiteren die konkrete Begründung betreffend<br />
die Auswahl und Anwendung geeigneter Regulierungsinstrumente <strong>für</strong> den gegenständlichen<br />
Markt erfolgen.<br />
Das Regulierungsinstrumente-Gutachten (ON 32) folgt bei <strong>der</strong> Festlegung <strong>der</strong> aufzuerlegenden<br />
Regulierungsinstrumente den im erwähnten ERG-Dokument ausgearbeiteten Prinzipien.<br />
Die auferlegten Regulierungsinstrumente (ex ante Entgeltkontrolle sowie getrennte Buchführung)<br />
gelten <strong>für</strong> alle Auslandsgesprächsverbindungen, die gemäß <strong>der</strong> Marktdefinition in <strong>der</strong><br />
TKMVO 2003 vom gegenständlichen Verbindungsmarkt umfasst und von TA angeboten<br />
werden.<br />
Weitere Regulierungsinstrumente, die geeignet sind, die festgestellten Wettbewerbsprobleme<br />
zu entschärfen, existieren nicht (ON 32). Neue Produkte, die erst entwickelt werden, aber<br />
auch in diesen Markt fallen würden, sind ebenso von den Verpflichtungen umfasst, da sich<br />
an <strong>der</strong> geschil<strong>der</strong>ten wettbewerblichen Ausgangslage auch bei neuen „Verbindungsmarkt-<br />
Produkten“ in wettbewerblicher Hinsicht nichts än<strong>der</strong>n würde.<br />
Bei den vorliegenden Instrumenten handelt es sich um komplementäre und nicht alternative<br />
Instrumente. Jedes <strong>für</strong> sich dient <strong>der</strong> Begegnung bestimmter Teilprobleme im Zusammenhang<br />
mit den identifizierten Wettbewerbsproblemen. Nur beim Einsatz aller Instrumente ist<br />
sichergestellt, dass den Auswirkungen <strong>der</strong> identifizierten Wettbewerbsprobleme tatsächlich<br />
begegnet werden kann.<br />
7.2.1. Verpflichtungen auf Endkundenebene<br />
Gemäß § 43 TKG 2003 kann die Regulierungsbehörde Unternehmen mit beträchtlicher<br />
Marktmacht Maßnahmen zur Regulierung <strong>der</strong> Endkundenmärkte auferlegen. § 43 TKG 2003<br />
setzt den Artikel 17 <strong>der</strong> Universaldienstrichtlinie um. Demzufolge kommt in § 43 TKG 2003<br />
43<br />
<strong>Vorlesung</strong>smaterialien Seite 94