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Fallbeispiel für WU-Vorlesung - Rechtsfragen der elektronischen ...

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Besteht große Unsicherheit über das Ausmaß <strong>der</strong> Ersetzbarkeit, ist ein „neutraler“ Ansatz zu<br />

bevorzugen, bei dem zwei o<strong>der</strong> mehrere Zugangsprodukte zu kostenorientierten Preisen<br />

verfügbar sind.<br />

Sind mehrere Zugangsprodukte gleichzeitig verfügbar, so ist insbeson<strong>der</strong>e auf die Konsistenz<br />

<strong>der</strong> Zugangspreise zu achten. Weiters muss sichergestellt sein, dass <strong>der</strong> Wechsel von<br />

einem Zugangsprodukt zum nächsten reibungslos (v.a. auch was die Wahrnehmung des<br />

Endkunden betrifft) möglich ist.<br />

7.1.4. Prinzip 4: Regulierungsinstrumente sollen so gestaltet sein, dass sie anreizkompatibel<br />

sind, d.h. <strong>der</strong> Anreiz zur Einhaltung soll größer sein, als <strong>der</strong> Anreiz zur<br />

Umgehung<br />

Stehen mehrere effektive Regulierungsoptionen zur Auswahl, so ist darauf zu achten, dass<br />

jene zur Anwendung kommt, die am ehesten anreizkompatibel ist. Sind Regulierungsinstrumente<br />

nicht anreizkompatibel, so kann dies in weiterer Folge den Bedarf an wie<strong>der</strong>holter<br />

Intervention o<strong>der</strong> zusätzlicher Regulierung induzieren. Regulierungsinstrumente sind daher<br />

so zu gestalten, dass <strong>der</strong> Nachteil bei Umgehung so groß ist, dass es optimal ist, die Regulierung<br />

einzuhalten.<br />

7.2. Zur Auswahl <strong>der</strong> Regulierungsinstrumente im Konkreten<br />

Basierend auf den aufgezeigten Zweck- und Zielbestimmungen des nationalen wie auch des<br />

europäischen Rechtsrahmens <strong>für</strong> elektronische Kommunikationsdienste und –netze sowie<br />

den vier Prinzipien des ERG-Dokuments soll im Weiteren die konkrete Begründung betreffend<br />

die Auswahl und Anwendung geeigneter Regulierungsinstrumente <strong>für</strong> den gegenständlichen<br />

Markt erfolgen.<br />

Das Regulierungsinstrumente-Gutachten (ON 32) folgt bei <strong>der</strong> Festlegung <strong>der</strong> aufzuerlegenden<br />

Regulierungsinstrumente den im erwähnten ERG-Dokument ausgearbeiteten Prinzipien.<br />

Die auferlegten Regulierungsinstrumente (ex ante Entgeltkontrolle sowie getrennte Buchführung)<br />

gelten <strong>für</strong> alle Auslandsgesprächsverbindungen, die gemäß <strong>der</strong> Marktdefinition in <strong>der</strong><br />

TKMVO 2003 vom gegenständlichen Verbindungsmarkt umfasst und von TA angeboten<br />

werden.<br />

Weitere Regulierungsinstrumente, die geeignet sind, die festgestellten Wettbewerbsprobleme<br />

zu entschärfen, existieren nicht (ON 32). Neue Produkte, die erst entwickelt werden, aber<br />

auch in diesen Markt fallen würden, sind ebenso von den Verpflichtungen umfasst, da sich<br />

an <strong>der</strong> geschil<strong>der</strong>ten wettbewerblichen Ausgangslage auch bei neuen „Verbindungsmarkt-<br />

Produkten“ in wettbewerblicher Hinsicht nichts än<strong>der</strong>n würde.<br />

Bei den vorliegenden Instrumenten handelt es sich um komplementäre und nicht alternative<br />

Instrumente. Jedes <strong>für</strong> sich dient <strong>der</strong> Begegnung bestimmter Teilprobleme im Zusammenhang<br />

mit den identifizierten Wettbewerbsproblemen. Nur beim Einsatz aller Instrumente ist<br />

sichergestellt, dass den Auswirkungen <strong>der</strong> identifizierten Wettbewerbsprobleme tatsächlich<br />

begegnet werden kann.<br />

7.2.1. Verpflichtungen auf Endkundenebene<br />

Gemäß § 43 TKG 2003 kann die Regulierungsbehörde Unternehmen mit beträchtlicher<br />

Marktmacht Maßnahmen zur Regulierung <strong>der</strong> Endkundenmärkte auferlegen. § 43 TKG 2003<br />

setzt den Artikel 17 <strong>der</strong> Universaldienstrichtlinie um. Demzufolge kommt in § 43 TKG 2003<br />

43<br />

<strong>Vorlesung</strong>smaterialien Seite 94

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