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Fallbeispiel für WU-Vorlesung - Rechtsfragen der elektronischen ...

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werb auf den Verbindungsmärkten sicherzustellen und die identifizierten Probleme hintanzuhalten.<br />

Dies deshalb, weil erstere zwar den Zugang <strong>für</strong> die Bereitstellung von Verbindungsleistungen<br />

an Endkunden durch Dritte sicherstellt, aber nicht geeignet ist, dem Problem <strong>der</strong><br />

Kampfpreise zu begegnen, und überdies durch diese rein auf Verbindungsleistungen abstellende<br />

Regulierung auch das Bündelungsproblem (in Form <strong>der</strong> horizontalen Marktmachtübertragung)<br />

nicht adressiert werden kann. Da aber ferner am gegenständlichen Auslandsmarkt<br />

<strong>für</strong> Nichtprivatkunden erhebliche nachfrageseitige Wechselbarrieren bestehen (Qualität, Reputation<br />

etc.), ist dieses Instrument auch aus diesem Grund und auch in Verbindung mit einer<br />

Resale-Verpflichtung nicht ausreichend, da zum gegenwärtigen Zeitpunkt, in dem <strong>der</strong><br />

Erfolg von Resale am Markt noch nicht absehbar ist, nicht davon ausgegangen werden, dass<br />

die Problematik <strong>der</strong> exzessiven Preise und <strong>der</strong> Bündelung damit gelöst werden kann.<br />

3.2.5. Spezifische Verpflichtung betreffend Originierung<br />

Hinsichtlich <strong>der</strong> auferlegten Verpflichtungen am Markt <strong>für</strong> Originierungsleistungen (M 7/03),<br />

sind insbeson<strong>der</strong>e das Angebot bestimmter Dienste zu Großhandelsbedingungen, die Führung<br />

von Verhandlungen, die Zusammenschaltung von Netzen und das Verbot <strong>der</strong> nachträglichen<br />

Verweigerung bereits gewährter Zugänge sowie begleitende Auflagen wie insbeson<strong>der</strong>e<br />

Kostenorientierung und Nichtdiskriminierung zu nennen. Die gemäß § 46 TKG 2003<br />

auferlegte Verpflichtung zur „Betreiber(vor)auswahl“ übernimmt nun aber genau diese in<br />

Form eines Standardzusammenschaltungsangebotes spezifizierten Zugangs-<br />

/Zuführungsverpflichungen (inkl. <strong>der</strong> Kostenorientierung <strong>der</strong> Entgelte des auch am Markt <strong>für</strong><br />

Originierungsleistungen marktbeherrschenden Unternehmens Telekom Austria) bzw. stimmt<br />

mit diesen inhaltlich überein.<br />

In diesem Zusammenhang ist - wie bereits oben zu Punkt B 3.2.4 ausgeführt - zu berücksichtigen,<br />

dass § 46 Abs. 2 TKG 2003 vorsieht, dass Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht<br />

bei <strong>der</strong> Bereitstellung des Anschlusses an das feste öffentliche Telefonnetz und dessen<br />

Nutzung an festen Standorten zur Betreiber(vor)auswahl zu verpflichten sind. Dieser<br />

Zugang ist <strong>für</strong> Verbindungsnetzbetreiber (VNB) auf Basis kostenorientierter Entgelte zu ermöglichen.<br />

Das TKG 2003 normiert daher <strong>für</strong> die Kategorie <strong>der</strong> Originierungsentgelte zu<br />

Verbindungsnetzbetreibern die Entgeltkontrolle in <strong>der</strong> Ausprägung <strong>der</strong> Kostenorientierung.<br />

Die Betreiber(vor)auswahl und die Originierungsverpflichtung werden zwar auf unterschiedlichen<br />

relevanten Märkten auferlegt, ermöglichen aber in kongruenter Form Dienstewettbewerb<br />

auf Endkundenebene. Aufgrund <strong>der</strong> faktischen Deckungsgleichheit dieser beiden Vorab-Verpflichtungen<br />

kann aber in <strong>der</strong> Originierungsverpflichtung (bzw. in <strong>der</strong> Kombination<br />

dieser beiden Regulierungsmaßnahmen) kein Ersatz <strong>für</strong> die auferlegte Endkundenregulierung<br />

gesehen werden, da die Auswirkungen <strong>der</strong> Originierungsverpflichtung bzw. bei<strong>der</strong><br />

Maßnahmen gemeinsam sich nicht von denen <strong>der</strong> Verpflichtung gemäß § 46 TKG 2003 alleine<br />

unterscheiden würden.<br />

3.2.6. Spezifische Verpflichtung betreffend Terminierung<br />

Hinsichtlich <strong>der</strong> Terminierungsverpflichtung ist zunächst auf die allgemeine (von „marktbeherrschenden<br />

Stellungen“ unabhängige) Verpflichtung zur Zusammenschaltung zur Sicherstellung<br />

<strong>der</strong> Any-to-Any Erreichbarkeit gemäß § 48 TKG 2003 hinzuweisen.<br />

Telekom Austria ist hinsichtlich <strong>der</strong> Terminierung von Gesprächen in ihrem eigenen Netz zu<br />

kostenorientierten Entgelten verpflichtet.<br />

Aus ähnlichen Überlegungen wie bei <strong>der</strong> Verpflichtung zur Betreiber(vor)auswahl (§ 46 TKG<br />

2003) und zu den Verpflichtungen am Originierungsmarkt (M 7/03) sind <strong>der</strong>lei Zusammenschaltungsverpflichtungen<br />

bei nur unvollständig bzw. nur ansatzweise etabliertem Infrastruk-<br />

19<br />

<strong>Vorlesung</strong>smaterialien Seite 155

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