Fallbeispiel für WU-Vorlesung - Rechtsfragen der elektronischen ...
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werb auf den Verbindungsmärkten sicherzustellen und die identifizierten Probleme hintanzuhalten.<br />
Dies deshalb, weil erstere zwar den Zugang <strong>für</strong> die Bereitstellung von Verbindungsleistungen<br />
an Endkunden durch Dritte sicherstellt, aber nicht geeignet ist, dem Problem <strong>der</strong><br />
Kampfpreise zu begegnen, und überdies durch diese rein auf Verbindungsleistungen abstellende<br />
Regulierung auch das Bündelungsproblem (in Form <strong>der</strong> horizontalen Marktmachtübertragung)<br />
nicht adressiert werden kann. Da aber ferner am gegenständlichen Auslandsmarkt<br />
<strong>für</strong> Nichtprivatkunden erhebliche nachfrageseitige Wechselbarrieren bestehen (Qualität, Reputation<br />
etc.), ist dieses Instrument auch aus diesem Grund und auch in Verbindung mit einer<br />
Resale-Verpflichtung nicht ausreichend, da zum gegenwärtigen Zeitpunkt, in dem <strong>der</strong><br />
Erfolg von Resale am Markt noch nicht absehbar ist, nicht davon ausgegangen werden, dass<br />
die Problematik <strong>der</strong> exzessiven Preise und <strong>der</strong> Bündelung damit gelöst werden kann.<br />
3.2.5. Spezifische Verpflichtung betreffend Originierung<br />
Hinsichtlich <strong>der</strong> auferlegten Verpflichtungen am Markt <strong>für</strong> Originierungsleistungen (M 7/03),<br />
sind insbeson<strong>der</strong>e das Angebot bestimmter Dienste zu Großhandelsbedingungen, die Führung<br />
von Verhandlungen, die Zusammenschaltung von Netzen und das Verbot <strong>der</strong> nachträglichen<br />
Verweigerung bereits gewährter Zugänge sowie begleitende Auflagen wie insbeson<strong>der</strong>e<br />
Kostenorientierung und Nichtdiskriminierung zu nennen. Die gemäß § 46 TKG 2003<br />
auferlegte Verpflichtung zur „Betreiber(vor)auswahl“ übernimmt nun aber genau diese in<br />
Form eines Standardzusammenschaltungsangebotes spezifizierten Zugangs-<br />
/Zuführungsverpflichungen (inkl. <strong>der</strong> Kostenorientierung <strong>der</strong> Entgelte des auch am Markt <strong>für</strong><br />
Originierungsleistungen marktbeherrschenden Unternehmens Telekom Austria) bzw. stimmt<br />
mit diesen inhaltlich überein.<br />
In diesem Zusammenhang ist - wie bereits oben zu Punkt B 3.2.4 ausgeführt - zu berücksichtigen,<br />
dass § 46 Abs. 2 TKG 2003 vorsieht, dass Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht<br />
bei <strong>der</strong> Bereitstellung des Anschlusses an das feste öffentliche Telefonnetz und dessen<br />
Nutzung an festen Standorten zur Betreiber(vor)auswahl zu verpflichten sind. Dieser<br />
Zugang ist <strong>für</strong> Verbindungsnetzbetreiber (VNB) auf Basis kostenorientierter Entgelte zu ermöglichen.<br />
Das TKG 2003 normiert daher <strong>für</strong> die Kategorie <strong>der</strong> Originierungsentgelte zu<br />
Verbindungsnetzbetreibern die Entgeltkontrolle in <strong>der</strong> Ausprägung <strong>der</strong> Kostenorientierung.<br />
Die Betreiber(vor)auswahl und die Originierungsverpflichtung werden zwar auf unterschiedlichen<br />
relevanten Märkten auferlegt, ermöglichen aber in kongruenter Form Dienstewettbewerb<br />
auf Endkundenebene. Aufgrund <strong>der</strong> faktischen Deckungsgleichheit dieser beiden Vorab-Verpflichtungen<br />
kann aber in <strong>der</strong> Originierungsverpflichtung (bzw. in <strong>der</strong> Kombination<br />
dieser beiden Regulierungsmaßnahmen) kein Ersatz <strong>für</strong> die auferlegte Endkundenregulierung<br />
gesehen werden, da die Auswirkungen <strong>der</strong> Originierungsverpflichtung bzw. bei<strong>der</strong><br />
Maßnahmen gemeinsam sich nicht von denen <strong>der</strong> Verpflichtung gemäß § 46 TKG 2003 alleine<br />
unterscheiden würden.<br />
3.2.6. Spezifische Verpflichtung betreffend Terminierung<br />
Hinsichtlich <strong>der</strong> Terminierungsverpflichtung ist zunächst auf die allgemeine (von „marktbeherrschenden<br />
Stellungen“ unabhängige) Verpflichtung zur Zusammenschaltung zur Sicherstellung<br />
<strong>der</strong> Any-to-Any Erreichbarkeit gemäß § 48 TKG 2003 hinzuweisen.<br />
Telekom Austria ist hinsichtlich <strong>der</strong> Terminierung von Gesprächen in ihrem eigenen Netz zu<br />
kostenorientierten Entgelten verpflichtet.<br />
Aus ähnlichen Überlegungen wie bei <strong>der</strong> Verpflichtung zur Betreiber(vor)auswahl (§ 46 TKG<br />
2003) und zu den Verpflichtungen am Originierungsmarkt (M 7/03) sind <strong>der</strong>lei Zusammenschaltungsverpflichtungen<br />
bei nur unvollständig bzw. nur ansatzweise etabliertem Infrastruk-<br />
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<strong>Vorlesung</strong>smaterialien Seite 155