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Fallbeispiel für WU-Vorlesung - Rechtsfragen der elektronischen ...

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BKA/RIS VwGH - Volltext<br />

Ausführungen im angefochtenen Bescheid, welche die<br />

Marktzutrittsbarrieren <strong>für</strong> den verfahrensgegenständlichen Markt -<br />

die auch <strong>für</strong> einen "Marktübertritt" von einem benachbarten Markt<br />

bestehen - näher darlegen, nicht konkret entgegen. Auch die<br />

Ausführungen <strong>der</strong> Beschwerdeführerin, wonach ein Marktzutritt neuer<br />

Anbieter "ohne jede Schwierigkeit, Vorlaufzeit und Vor-<br />

Information" an die Beschwerdeführerin durch jene Anbieter, die<br />

bereits auf benachbarten Märkten tätig seien, möglich sei,<br />

erschöpfen sich in <strong>der</strong> bloßen Behauptung, ohne darzulegen, aus<br />

welchen Gründen die Feststellungen <strong>der</strong> belangten Behörde über die<br />

Vorleistungsabhängigkeit von Verbindungsnetzbetreiberdiensten auf<br />

dem verfahrensgegenständlichen Markt und die damit in Zusammenhang<br />

stehende Möglichkeit <strong>der</strong> Beschwerdeführerin, von einem<br />

bevorstehenden Markteintritt - etwa auf Grund <strong>der</strong> Planungs- und<br />

Bestellungsvorläufe bei Kapazitätserweiterungen von<br />

Zusammenschaltungsverbindungen - Kenntnis zu erlangen,<br />

unzutreffend wären.<br />

Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass <strong>der</strong> (<strong>für</strong> den<br />

Markteintritt erfor<strong>der</strong>liche) Werbeaufwand keine<br />

Marktzutrittsschranke sein könne; dieser Aufwand lasse sich,<br />

selbst wenn er "Imageaufwand" sei, "bei einem Marktrückzug in den<br />

Privatkundenmarkt 'mitnehmen'".<br />

Zu diesem Vorbringen ist zunächst festzuhalten, dass sich die<br />

belangte Behörde entsprechend <strong>der</strong> Entscheidungspraxis <strong>der</strong><br />

Europäischen Kommission (vgl dazu Polster in Stratil, TKG 2003,<br />

Anm. 6 zu § 35 mwN) im angefochtenen Bescheid mit <strong>der</strong><br />

Wahrscheinlichkeit, <strong>der</strong> kurzfristigen Durchführbarkeit und <strong>der</strong><br />

Erheblichkeit von Marktzutritten auseinan<strong>der</strong> gesetzt hat. Dabei<br />

wurden (unter an<strong>der</strong>em) die zu tätigenden Aufwendungen <strong>für</strong> Werbung<br />

und Branding als Faktoren beurteilt, die die Wahrscheinlichkeit<br />

von Markteintritten verringern; (unter an<strong>der</strong>em) die "spezifisch<br />

auf dem gegenständlichen Markt dem alternativen Anbieter<br />

entstehenden und spezifisch dem Retailbereich zurechenbaren<br />

versunkenen Kosten durch typischerweise intensive Werbekampagnen<br />

zur Information einer hinreichenden Anzahl von Kunden über<br />

mögliche Wechselvorteile" wurden zudem als Umstände beurteilt, die<br />

kurzfristigen erheblichen Markteintritten entgegenstehen. Diese -<br />

im Zusammenhang mit einer Gesamtschau mehrerer <strong>für</strong> das Vorliegen<br />

von Marktzutrittsschranken relevanter Faktoren vorgenommene -<br />

Beurteilung ist nicht als unschlüssig zu erkennen. Der<br />

Beschwerdeführerin kann auch nicht in ihrer Ansicht gefolgt<br />

werden, dass beim Markteintritt erfor<strong>der</strong>liche Aufwendungen <strong>für</strong><br />

Werbung und Kundengewinnung nicht als Markteintrittsschranke - ein<br />

Faktor, <strong>der</strong> aus <strong>der</strong> Sicht eines potenziellen Markteinsteigers<br />

gegen den Markteintritt spricht - angesehen werden können<br />

(vgl explizit zu einem hohen Aufwand <strong>für</strong> Werbung und<br />

Kundenakquisition die Entscheidung <strong>der</strong> Europäischen Kommission von<br />

11. Juni 2003, COMP/M. 2947, Verbund/Energie-Allianz, ABl L 92/91<br />

vom 30. März 2004, Rz 135).<br />

Auch das Vorbringen <strong>der</strong> Beschwerdeführerin, wonach die<br />

Sättigung eines Marktes keine Marktzutrittsbarriere begründe,<br />

vermag keine Rechtswidrigkeit <strong>der</strong> von <strong>der</strong> belangten Behörde<br />

vorgenommenen Gesamtbeurteilung <strong>der</strong> Markteintrittsschranken<br />

aufzuzeigen. Marktsättigung ist ein Faktor, <strong>der</strong> Interessenten<br />

normalerweise von einer Investitionsentscheidung abhalten kann<br />

(vgl Schröter in Schröter/Jakob/Me<strong>der</strong>er, Kommentar zum<br />

Europäischen Wettbewerbsrecht, Rz 107 zu Art 82 mwN; vgl auch das<br />

Urteil des Gerichts erster Instanz <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaften<br />

vom 25. März 1999, Rs T-102/96, Gencor, Rz 232ff) und stellt damit<br />

eine Marktzutrittsschranke dar.<br />

Die Beschwerdeführerin rügt schließlich, dass es - entgegen<br />

den Ausführungen <strong>der</strong> belangten Behörde - auf die Möglichkeit neuer<br />

Anbieter zur Gewinnung signifikanter Marktanteile nicht ankomme;<br />

sie übersieht dabei, dass eine die Marktmacht hinreichend<br />

<strong>Vorlesung</strong>smaterialien Seite 128<br />

http://www.ris.bka.gv.at/taweb-cgi/taweb?x=d&o=d&v=vwgh&d=VwGHT&i=62625...<br />

Seite 21 von 28<br />

01.06.2006

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