Fallbeispiel für WU-Vorlesung - Rechtsfragen der elektronischen ...
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BKA/RIS VwGH - Volltext<br />
Ausführungen im angefochtenen Bescheid, welche die<br />
Marktzutrittsbarrieren <strong>für</strong> den verfahrensgegenständlichen Markt -<br />
die auch <strong>für</strong> einen "Marktübertritt" von einem benachbarten Markt<br />
bestehen - näher darlegen, nicht konkret entgegen. Auch die<br />
Ausführungen <strong>der</strong> Beschwerdeführerin, wonach ein Marktzutritt neuer<br />
Anbieter "ohne jede Schwierigkeit, Vorlaufzeit und Vor-<br />
Information" an die Beschwerdeführerin durch jene Anbieter, die<br />
bereits auf benachbarten Märkten tätig seien, möglich sei,<br />
erschöpfen sich in <strong>der</strong> bloßen Behauptung, ohne darzulegen, aus<br />
welchen Gründen die Feststellungen <strong>der</strong> belangten Behörde über die<br />
Vorleistungsabhängigkeit von Verbindungsnetzbetreiberdiensten auf<br />
dem verfahrensgegenständlichen Markt und die damit in Zusammenhang<br />
stehende Möglichkeit <strong>der</strong> Beschwerdeführerin, von einem<br />
bevorstehenden Markteintritt - etwa auf Grund <strong>der</strong> Planungs- und<br />
Bestellungsvorläufe bei Kapazitätserweiterungen von<br />
Zusammenschaltungsverbindungen - Kenntnis zu erlangen,<br />
unzutreffend wären.<br />
Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass <strong>der</strong> (<strong>für</strong> den<br />
Markteintritt erfor<strong>der</strong>liche) Werbeaufwand keine<br />
Marktzutrittsschranke sein könne; dieser Aufwand lasse sich,<br />
selbst wenn er "Imageaufwand" sei, "bei einem Marktrückzug in den<br />
Privatkundenmarkt 'mitnehmen'".<br />
Zu diesem Vorbringen ist zunächst festzuhalten, dass sich die<br />
belangte Behörde entsprechend <strong>der</strong> Entscheidungspraxis <strong>der</strong><br />
Europäischen Kommission (vgl dazu Polster in Stratil, TKG 2003,<br />
Anm. 6 zu § 35 mwN) im angefochtenen Bescheid mit <strong>der</strong><br />
Wahrscheinlichkeit, <strong>der</strong> kurzfristigen Durchführbarkeit und <strong>der</strong><br />
Erheblichkeit von Marktzutritten auseinan<strong>der</strong> gesetzt hat. Dabei<br />
wurden (unter an<strong>der</strong>em) die zu tätigenden Aufwendungen <strong>für</strong> Werbung<br />
und Branding als Faktoren beurteilt, die die Wahrscheinlichkeit<br />
von Markteintritten verringern; (unter an<strong>der</strong>em) die "spezifisch<br />
auf dem gegenständlichen Markt dem alternativen Anbieter<br />
entstehenden und spezifisch dem Retailbereich zurechenbaren<br />
versunkenen Kosten durch typischerweise intensive Werbekampagnen<br />
zur Information einer hinreichenden Anzahl von Kunden über<br />
mögliche Wechselvorteile" wurden zudem als Umstände beurteilt, die<br />
kurzfristigen erheblichen Markteintritten entgegenstehen. Diese -<br />
im Zusammenhang mit einer Gesamtschau mehrerer <strong>für</strong> das Vorliegen<br />
von Marktzutrittsschranken relevanter Faktoren vorgenommene -<br />
Beurteilung ist nicht als unschlüssig zu erkennen. Der<br />
Beschwerdeführerin kann auch nicht in ihrer Ansicht gefolgt<br />
werden, dass beim Markteintritt erfor<strong>der</strong>liche Aufwendungen <strong>für</strong><br />
Werbung und Kundengewinnung nicht als Markteintrittsschranke - ein<br />
Faktor, <strong>der</strong> aus <strong>der</strong> Sicht eines potenziellen Markteinsteigers<br />
gegen den Markteintritt spricht - angesehen werden können<br />
(vgl explizit zu einem hohen Aufwand <strong>für</strong> Werbung und<br />
Kundenakquisition die Entscheidung <strong>der</strong> Europäischen Kommission von<br />
11. Juni 2003, COMP/M. 2947, Verbund/Energie-Allianz, ABl L 92/91<br />
vom 30. März 2004, Rz 135).<br />
Auch das Vorbringen <strong>der</strong> Beschwerdeführerin, wonach die<br />
Sättigung eines Marktes keine Marktzutrittsbarriere begründe,<br />
vermag keine Rechtswidrigkeit <strong>der</strong> von <strong>der</strong> belangten Behörde<br />
vorgenommenen Gesamtbeurteilung <strong>der</strong> Markteintrittsschranken<br />
aufzuzeigen. Marktsättigung ist ein Faktor, <strong>der</strong> Interessenten<br />
normalerweise von einer Investitionsentscheidung abhalten kann<br />
(vgl Schröter in Schröter/Jakob/Me<strong>der</strong>er, Kommentar zum<br />
Europäischen Wettbewerbsrecht, Rz 107 zu Art 82 mwN; vgl auch das<br />
Urteil des Gerichts erster Instanz <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaften<br />
vom 25. März 1999, Rs T-102/96, Gencor, Rz 232ff) und stellt damit<br />
eine Marktzutrittsschranke dar.<br />
Die Beschwerdeführerin rügt schließlich, dass es - entgegen<br />
den Ausführungen <strong>der</strong> belangten Behörde - auf die Möglichkeit neuer<br />
Anbieter zur Gewinnung signifikanter Marktanteile nicht ankomme;<br />
sie übersieht dabei, dass eine die Marktmacht hinreichend<br />
<strong>Vorlesung</strong>smaterialien Seite 128<br />
http://www.ris.bka.gv.at/taweb-cgi/taweb?x=d&o=d&v=vwgh&d=VwGHT&i=62625...<br />
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01.06.2006