Fallbeispiel für WU-Vorlesung - Rechtsfragen der elektronischen ...
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Wi<strong>der</strong>spruch zu den Feststellungen stehen, wonach TA zumindest teilweise in <strong>der</strong> Lage ist,<br />
im Durchschnitt höhere Preise zu setzen.<br />
In Bezug auf die zweite Annahme, nämlich das Vorliegen einer <strong>der</strong>art langen Reaktionszeit<br />
<strong>der</strong> etablierten Unternehmen, sodass ein Neueinsteiger in den Markt eintreten und die (von<br />
ihm vor dem Eintritt beobachteten) Profite realisieren kann („hit and run“ Strategie), führt die<br />
Telekom-Control-Kommission wie folgt aus:<br />
Dem Modell <strong>der</strong> bestreitbaren Märkte liegt die hypothetische Situation unregulierter Märkte<br />
zugrunde. Würde das SMP-Unternehmen keinerlei ex-ante Verpflichtungen unterliegen, so<br />
könnte es je<strong>der</strong>zeit, von internen Organisationsprozessen abgesehen bzw. in Abhängigkeit<br />
von diesen, ohne wesentliche zeitliche Verzögerung auf den Markteintritt neuer Anbieter reagieren.<br />
Es ist daher nach Ansicht <strong>der</strong> Telekom-Control-Kommission notwendig, die hypothetische<br />
Situation <strong>der</strong> Nichtregulierung als Vergleichsbasis heranzuziehen, da genau dies<br />
<strong>der</strong> Schlussfolgerung bzw. For<strong>der</strong>ung in als bestreitbar identifizierten Märkten entspräche.<br />
An dieser Stelle sei daher geson<strong>der</strong>t auf die regulatorische Bedeutung bzw. die Unterschiede<br />
zwischen einem ex-post und ex-ante Regulierungsregime verwiesen. Ex-post Kontrolle greift<br />
definitionsgemäß erst bei erfolgtem Schaden, <strong>der</strong> jedoch gerade in <strong>der</strong> Telekommunikationsbranche<br />
aufgrund <strong>der</strong> spezifischen Wettbewerbs- bzw. Marktstrukturprobleme (schwer zu<br />
duplizierende Infrastruktur als „essential facility“ in Händen des Incumbent) oftmals – nach<br />
teils langwierigen Verfahren – nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Eine Vorabregulierung<br />
wird zudem nach Ansicht <strong>der</strong> Telekom-Control-Kommission in jenen Fällen geeigneter<br />
sein, in denen zur Behebung des Wettbewerbsproblems zahlreiche Anfor<strong>der</strong>ungen<br />
nötig sind (detaillierte Buchhaltung, Kostenrechnung, generelles Monitoring) o<strong>der</strong> wenn ein<br />
häufiges und/o<strong>der</strong> frühzeitiges Einschreiten unerlässlich ist.<br />
Darüberhinaus ist <strong>für</strong> den entry-lag (Zeitverzögerung des Markteintritts) auf Seiten <strong>der</strong> Wettbewerber<br />
von TA nach Ansicht <strong>der</strong> Telekom-Control-Kommission durchaus mit einer signifikanten<br />
Zeitspanne zu rechnen. Diese kann unter an<strong>der</strong>em durch die Bereitstellung <strong>der</strong> <strong>für</strong><br />
einen Verbindungsnetzbetrieb nötigen Netzelemente, die erfor<strong>der</strong>lichen Verhandlungsprozesse<br />
<strong>für</strong> Zusammenschaltungsvereinbarungen, die Erreichung eines hinreichend großen<br />
Bekanntheitsgrades, die Bereitstellung entsprechen<strong>der</strong> customer care- sowie Billing-<br />
Einrichtungen entstehen. Ferner besitzt <strong>der</strong> Incumbent über vielfältige Verzögerungsmöglichkeiten,<br />
da er eben im Besitz <strong>der</strong> nicht ersetzbaren Infrastruktur im Anschlussbereich ist<br />
(ON 25). In diesem Zusammenhang weist die Telekom-Control-Kommission darauf hin, dass<br />
in an<strong>der</strong>en Industriezweigen ein Markteintritt eines Mitbewerbers erst mittelbar über die<br />
Marktbeobachtung feststellbar ist, im vorliegenden Markt jedoch auf Grund <strong>der</strong> Zusammenschaltung<br />
(Vorleistungsabhängigkeit) unmittelbar noch vor dem Markteintritt bekannt wird,<br />
und daher die Chancen auf eine „hit and run“-Strategie schon im Ansatz zum Scheitern vereitelt<br />
sind.<br />
Aufgrund dieser Überlegungen kommt die Telekom-Control-Kommission zum Schluss, dass<br />
die Theorie <strong>der</strong> bestreitbaren Märkte auf dem gegenständlichen Verbindungsmarkt keine<br />
gegenteilige Evidenz über das Vorliegen von beträchtlicher Marktmacht beizubringen vermag.<br />
Den diesbezüglichen Argumenten <strong>der</strong> TA war daher nicht zu folgen.<br />
6.1.4. Preise und Performance<br />
§ 35 Abs. 2 Z 13 TKG 2003 nennt das „Verhalten am Markt“ als weiteres Kriterium <strong>für</strong> die<br />
Beurteilung einer alleinigen beträchtlichen Marktmacht. Exemplarisch nennt Z 13 leg. cit.<br />
Preissetzung, Marketingpolitik, Bündelung von Produkten und Dienstleistungen o<strong>der</strong> die Errichtung<br />
von Barrieren.<br />
Das Verhalten am Markt (§ 35 Abs. 1 Z 13 TKG 2003) umfasst daher auch die Preissetzungspolitik<br />
eines Unternehmens. Diese ist nach Ansicht <strong>der</strong> Telekom-Control-Kommission<br />
ein wesentlicher ökonomischer Verhaltensparameter und kann daher auch <strong>für</strong> die Beurtei-<br />
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<strong>Vorlesung</strong>smaterialien Seite 183