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Fallbeispiel für WU-Vorlesung - Rechtsfragen der elektronischen ...

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Wi<strong>der</strong>spruch zu den Feststellungen stehen, wonach TA zumindest teilweise in <strong>der</strong> Lage ist,<br />

im Durchschnitt höhere Preise zu setzen.<br />

In Bezug auf die zweite Annahme, nämlich das Vorliegen einer <strong>der</strong>art langen Reaktionszeit<br />

<strong>der</strong> etablierten Unternehmen, sodass ein Neueinsteiger in den Markt eintreten und die (von<br />

ihm vor dem Eintritt beobachteten) Profite realisieren kann („hit and run“ Strategie), führt die<br />

Telekom-Control-Kommission wie folgt aus:<br />

Dem Modell <strong>der</strong> bestreitbaren Märkte liegt die hypothetische Situation unregulierter Märkte<br />

zugrunde. Würde das SMP-Unternehmen keinerlei ex-ante Verpflichtungen unterliegen, so<br />

könnte es je<strong>der</strong>zeit, von internen Organisationsprozessen abgesehen bzw. in Abhängigkeit<br />

von diesen, ohne wesentliche zeitliche Verzögerung auf den Markteintritt neuer Anbieter reagieren.<br />

Es ist daher nach Ansicht <strong>der</strong> Telekom-Control-Kommission notwendig, die hypothetische<br />

Situation <strong>der</strong> Nichtregulierung als Vergleichsbasis heranzuziehen, da genau dies<br />

<strong>der</strong> Schlussfolgerung bzw. For<strong>der</strong>ung in als bestreitbar identifizierten Märkten entspräche.<br />

An dieser Stelle sei daher geson<strong>der</strong>t auf die regulatorische Bedeutung bzw. die Unterschiede<br />

zwischen einem ex-post und ex-ante Regulierungsregime verwiesen. Ex-post Kontrolle greift<br />

definitionsgemäß erst bei erfolgtem Schaden, <strong>der</strong> jedoch gerade in <strong>der</strong> Telekommunikationsbranche<br />

aufgrund <strong>der</strong> spezifischen Wettbewerbs- bzw. Marktstrukturprobleme (schwer zu<br />

duplizierende Infrastruktur als „essential facility“ in Händen des Incumbent) oftmals – nach<br />

teils langwierigen Verfahren – nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Eine Vorabregulierung<br />

wird zudem nach Ansicht <strong>der</strong> Telekom-Control-Kommission in jenen Fällen geeigneter<br />

sein, in denen zur Behebung des Wettbewerbsproblems zahlreiche Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

nötig sind (detaillierte Buchhaltung, Kostenrechnung, generelles Monitoring) o<strong>der</strong> wenn ein<br />

häufiges und/o<strong>der</strong> frühzeitiges Einschreiten unerlässlich ist.<br />

Darüberhinaus ist <strong>für</strong> den entry-lag (Zeitverzögerung des Markteintritts) auf Seiten <strong>der</strong> Wettbewerber<br />

von TA nach Ansicht <strong>der</strong> Telekom-Control-Kommission durchaus mit einer signifikanten<br />

Zeitspanne zu rechnen. Diese kann unter an<strong>der</strong>em durch die Bereitstellung <strong>der</strong> <strong>für</strong><br />

einen Verbindungsnetzbetrieb nötigen Netzelemente, die erfor<strong>der</strong>lichen Verhandlungsprozesse<br />

<strong>für</strong> Zusammenschaltungsvereinbarungen, die Erreichung eines hinreichend großen<br />

Bekanntheitsgrades, die Bereitstellung entsprechen<strong>der</strong> customer care- sowie Billing-<br />

Einrichtungen entstehen. Ferner besitzt <strong>der</strong> Incumbent über vielfältige Verzögerungsmöglichkeiten,<br />

da er eben im Besitz <strong>der</strong> nicht ersetzbaren Infrastruktur im Anschlussbereich ist<br />

(ON 25). In diesem Zusammenhang weist die Telekom-Control-Kommission darauf hin, dass<br />

in an<strong>der</strong>en Industriezweigen ein Markteintritt eines Mitbewerbers erst mittelbar über die<br />

Marktbeobachtung feststellbar ist, im vorliegenden Markt jedoch auf Grund <strong>der</strong> Zusammenschaltung<br />

(Vorleistungsabhängigkeit) unmittelbar noch vor dem Markteintritt bekannt wird,<br />

und daher die Chancen auf eine „hit and run“-Strategie schon im Ansatz zum Scheitern vereitelt<br />

sind.<br />

Aufgrund dieser Überlegungen kommt die Telekom-Control-Kommission zum Schluss, dass<br />

die Theorie <strong>der</strong> bestreitbaren Märkte auf dem gegenständlichen Verbindungsmarkt keine<br />

gegenteilige Evidenz über das Vorliegen von beträchtlicher Marktmacht beizubringen vermag.<br />

Den diesbezüglichen Argumenten <strong>der</strong> TA war daher nicht zu folgen.<br />

6.1.4. Preise und Performance<br />

§ 35 Abs. 2 Z 13 TKG 2003 nennt das „Verhalten am Markt“ als weiteres Kriterium <strong>für</strong> die<br />

Beurteilung einer alleinigen beträchtlichen Marktmacht. Exemplarisch nennt Z 13 leg. cit.<br />

Preissetzung, Marketingpolitik, Bündelung von Produkten und Dienstleistungen o<strong>der</strong> die Errichtung<br />

von Barrieren.<br />

Das Verhalten am Markt (§ 35 Abs. 1 Z 13 TKG 2003) umfasst daher auch die Preissetzungspolitik<br />

eines Unternehmens. Diese ist nach Ansicht <strong>der</strong> Telekom-Control-Kommission<br />

ein wesentlicher ökonomischer Verhaltensparameter und kann daher auch <strong>für</strong> die Beurtei-<br />

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<strong>Vorlesung</strong>smaterialien Seite 183

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