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Fallbeispiel für WU-Vorlesung - Rechtsfragen der elektronischen ...

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erreichte Maß an Wettbewerb auf dem gegenständlichen Markt. Hinsichtlich <strong>der</strong> Verpflichtung<br />

zum Wie<strong>der</strong>verkauf <strong>der</strong> Teilnehmeranschlussleistung wird durch diese zwar eine Möglichkeit<br />

geschaffen, auf den komplementären Zugangsmärkten in preislicher Hinsicht mit Telekom<br />

Austria in Konkurrenz zu treten, sie kann aber nur in Teilbereichen (und auch da erst<br />

nach Annahme am Markt) wettbewerbliche Parität sicherstellen, wobei sich bestehende<br />

Wettbewerbsdefizite auch auf dem gegenständlichen Verbindungsmarkt auswirken.<br />

Die Regulierungsinstrumente auf Vorleistungsebene sind im hier relevanten Zeitraum von<br />

etwa zwei Jahren nicht geeignet, den Wettbewerbsproblemen <strong>der</strong> überhöhten Preise, <strong>der</strong><br />

Behin<strong>der</strong>ung des Eintritts neuer Marktteilnehmer und <strong>der</strong> Marktmachtübertragung durch antikompetitive<br />

Bündelung von Diensten zu begegnen.<br />

Dem Wettbewerbsproblem überhöhter Preise kann gegenwärtig nur mit kostenorientierten<br />

Preisen in Form einer ex-ante-Entgeltgenehmigung effizient begegnet werden (ON 32). Neben<br />

<strong>der</strong> Hintanhaltung von überhöhten Preisen erfüllt die Verpflichtung, die Entgelte und Allgemeinen<br />

Geschäftsbedingungen sowie <strong>der</strong>en Än<strong>der</strong>ungen zur Genehmigung vorzulegen,<br />

auch den Zweck, dass <strong>der</strong> Eintritt neuer Marktteilnehmer nicht (etwa durch nicht nachbildbare<br />

Bündelung von Produkten) verhin<strong>der</strong>t wird.<br />

Die Eckpunkte <strong>der</strong> <strong>der</strong>zeitigen ex-ante-Tarifgenehmigung <strong>für</strong> TA ergeben sich aus <strong>der</strong> „Kontrollmatrix“<br />

des Regulierungsinstrumente-Gutachtens (ON 32, Kapitel 2.2.2 und dessen Annex<br />

8.1.) Daraus ergibt sich, dass innerhalb dieser Restriktionen hinreichend Preisgestaltungsspielräume<br />

zur Verfügung stehen, die Telekom Austria in Reaktion auf wettbewerbliche<br />

Marktprozesse entsprechend einsetzen kann. Aus ökonomischer Sicht erscheinen darauf<br />

aufbauend folgende Mindestkriterien <strong>der</strong> ex ante-Entgeltkontrolle als notwendig, um den festgestellten<br />

Wettbewerbsproblemen zu begegnen:<br />

Kriterium 1: Jede von TA angebotene Tarifzone muss, nach Berücksichtigung von Rabatten<br />

und an<strong>der</strong>en Vergünstigungen (z.B. Werbeaktionen), über alle Tarifoptionen hinweg kostendeckend<br />

sein.<br />

Kriterium 2: Je Tarifoption müssen die Tarifzonen in Summe, nach Berücksichtigung von<br />

Rabatten und an<strong>der</strong>en Vergünstigungen, kostendeckend sein.<br />

Kriterium 3: Die Entgelte <strong>für</strong> einzelne Tarifzonen innerhalb einzelner Tarifoptionen sowie die<br />

Entgelte <strong>für</strong> Grundentgelte einzelner Tarifoptionen müssen sich hinsichtlich ihrer Untergrenze<br />

an den Vorleistungskosten <strong>für</strong> das entsprechende Produkt orientieren.<br />

§ 45 TKG 2003 erwähnt unter an<strong>der</strong>em die grundsätzliche Möglichkeit einer Price-Cap-<br />

Regulierung von Endkundenpreisen. Price-Caps sind theoretisch zwar zur Begegnung exzessiver<br />

Preise geeignet, können allerdings am gegenständlichen Markt die oben genannten<br />

Wettbewerbsprobleme nicht adäquat bekämpfen, was aus <strong>der</strong> Konstruktion und Intention<br />

von Price-Caps hervorgeht, da diese primär darauf ausgerichtet sind, Effizienzverbesserungen<br />

an Nachfrager weiterzugeben (ON 32). Ineffizienzen sind jedoch in späteren Liberalisierungsphasen,<br />

in <strong>der</strong> sich <strong>der</strong> gegenständliche Markt bereits befindet, nicht das Hauptproblem,<br />

vielmehr muss (ON 32) mit <strong>der</strong> Übertragung von Marktmacht in Verbindungsmärkte gerechnet<br />

werden.<br />

Die unmittelbar bestehenden, horizontal-komplementär verbundenen Zusammenhänge zwischen<br />

Zugangs- und Gesprächsbereichen begründen die Notwendigkeit einer Genehmigung<br />

<strong>der</strong> Entgelte und Allgemeinen Geschäftsbedingungen <strong>für</strong> sämtliche Endkundenmärkte <strong>der</strong><br />

Sprachtelefonie, auf denen Telekom Austria (vorläufig) eine SMP-Stellung innehat, das sind<br />

die Märkte <strong>für</strong> Inlandsgespräche <strong>für</strong> (Nicht)Privatkunden, <strong>der</strong> <strong>für</strong> Auslandsgespräche von<br />

Nichtprivatkunden sowie die beiden Zugangsmärkte. Die gegenwärtigen Tarifangebote (Tarifpakete)<br />

<strong>der</strong> TA beinhalten teilweise Produkte von verschiedenen Märkten <strong>der</strong> TKMVO<br />

2003.<br />

21<br />

<strong>Vorlesung</strong>smaterialien Seite 157

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