Fallbeispiel für WU-Vorlesung - Rechtsfragen der elektronischen ...
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Kommission gewählte Wettbewerbsverständnis des selbsttragenden Wettbewerbs gerade<br />
nicht ausschließt.<br />
Nach Ansicht <strong>der</strong> Telekom-Control-Kommission ergibt sich daher bereits aus dem Charakter<br />
<strong>der</strong> ex ante Regulierung selbst, dass auch die Auswirkungen <strong>der</strong> Aufhebung von Regulierungsinstrumenten<br />
mitzuberücksichtigen sind. Die Telekom-Control-Kommission weist daher<br />
das Vorbringen <strong>der</strong> TA hinsichtlich <strong>der</strong> angeblichen fehlenden gesetzlichen Grundlage <strong>für</strong><br />
den gewählten Wettbewerbsbegriff zurück.<br />
TA stellte in diesem Zusammenhang auch die Behauptung auf, dass zuerst zwingend die<br />
Vorleistungsmärkte zu analysieren seien, und erst in einem zeitlich späteren Schritt die Analyse<br />
<strong>der</strong> Endkundenmärkte erfolgen dürfe. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen zu Punkt<br />
D 6 zur Auslegung des Art. 17 Abs. 1 <strong>der</strong> Universaldienstrichtlinie bzw. des § 43 Abs. 1 TKG<br />
2003 verwiesen.<br />
Das Vorbringen von TA, dass das unterschiedliche Ergebnis <strong>der</strong> Marktanalysen mit <strong>der</strong> unterschiedlichen<br />
Würdigung dieser Vorleistungsregulierung zu tun habe, beruht offenbar auf<br />
einem irrtümlichen Verständnis <strong>der</strong> unterschiedlichen Vorleistungsmärkte. Die (regulierte)<br />
Betreiber(vor)auswahl bezieht sich auf den inländischen Vorleistungsanteil, welcher allerdings<br />
eben auch bei <strong>der</strong> Bereitstellung von Auslandsgesprächen an Endkunden von ANB,<br />
die über keine eigene Infrastruktur im Anschlussbereich verfügen, in Anspruch genommen<br />
wird. Bei Auslandsgesprächen existiert eben zusätzlich zur notwendigen Vorleistung im Inland<br />
noch ein verhältnismäßig kompetitiver Markt um die im Ausland gelegenen Vorleistungsanteile<br />
„einzukaufen“. Genau hierin zeigt sich nach Ansicht <strong>der</strong> Telekom-Control-<br />
Kommission die Unterschiedlichkeit hinsichtlich <strong>der</strong> gesamten Vorleistungsabhängigkeit sowie<br />
<strong>der</strong> Höhe <strong>der</strong> Markteintrittsbarrieren. Gerade hinsichtlich <strong>der</strong> Frage des sich selbsttragenden<br />
Wettbewerbs hat dieser Sachverhalt allerdings keine Auswirkungen: So sind auch<br />
alternative Anbieter von Auslandsgesprächen überwiegend auf die Betreiber(vor)auswahl<br />
angewiesen, um den Inlandsanteil des Auslandsgespräches abwickeln zu können. Es ist <strong>für</strong><br />
die Telekom-Control-Kommission daher nicht nachvollziehbar, worin hier ein unterschiedlicher<br />
Prüfmaßstab zur Anwendung gekommen sein soll.<br />
5. Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht<br />
Gemäß § 35 Abs. 1 TKG 2003 „[gilt] ein Unternehmen [ ] dann als Unternehmen mit beträchtlicher<br />
Marktmacht, wenn es entwe<strong>der</strong> allein o<strong>der</strong> gemeinsam mit an<strong>der</strong>en eine wirtschaftlich<br />
so starke Stellung einnimmt, die es ihm gestattet, sich in beträchtlichem Umfang<br />
unabhängig von Wettbewerbern, Kunden und letztlich Nutzern zu verhalten.“<br />
§ 35 TKG 2003 deckt sich weitgehend mit den einschlägigen europarechtlichen Vorgaben:<br />
So hält Art. 14 Abs. 2 <strong>der</strong> Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates<br />
vom 07.03.2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen <strong>für</strong> elektronische Kommunikationsnetze<br />
und -dienste („Rahmenrichtlinie“, Amtsblatt Nr. L 108 vom 24.04.2002) fest, dass<br />
ein Unternehmen dann als ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht gilt, „wenn es<br />
entwe<strong>der</strong> allein o<strong>der</strong> gemeinsam mit an<strong>der</strong>en eine <strong>der</strong> Beherrschung gleichkommende Stellung<br />
einnimmt, d. h. eine wirtschaftlich starke Stellung, die es ihm gestattet, sich in beträchtlichem<br />
Umfang unabhängig von Wettbewerbern, Kunden und letztlich Verbrauchern zu verhalten“.<br />
Bei <strong>der</strong> Beurteilung, ob ein Unternehmen beträchtliche Marktmacht hat („single dominance“),<br />
hat die Telekom-Control-Kommission „insbeson<strong>der</strong>e“ nachfolgende Kriterien zu berücksichtigen:<br />
1. die Größe des Unternehmens, seine Größe im Verhältnis zu <strong>der</strong> des relevanten Marktes<br />
sowie die Verän<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> relativen Positionen <strong>der</strong> Marktteilnehmer im Zeitverlauf,<br />
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<strong>Vorlesung</strong>smaterialien Seite 172