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Fallbeispiel für WU-Vorlesung - Rechtsfragen der elektronischen ...

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sprachtelephonie zu sehen. Die Telekom-Control-Kommission merkt dazu an, dass in ON 30<br />

(„Bibliographie“) die Arbeiten <strong>der</strong> deutschen Monopolkommission und des ERG-<br />

Arbeitspapiers „European Regulators Group (ERG) (2004), „Joint ERG/EC approach on appropriate<br />

remedies in the new regulatory framework“ zur Anwendung <strong>der</strong> Regulierungsinstrumente<br />

zwar zitiert, nicht aber <strong>der</strong>en Inhalte dazu verarbeitet wurden. Letztgenanntes Papier<br />

erwähnt nämlich ebenso explizit, wie das <strong>für</strong> die Festnetzsprachtelephonie erstellte Expertengutachten<br />

von C. Koboldt, das Wettbewerbsproblem <strong>der</strong> horizontalen Marktmachtübertragung<br />

innerhalb <strong>der</strong> Festnetzendkundenmärkte. „At the retail level, the incumbent<br />

might engage in bundling of access and call services in a way that discourages its access<br />

customers from obtaining call services from other provi<strong>der</strong>s, thus trying to un<strong>der</strong>mine the<br />

effects of CS and CPS obligations. For example, the incumbent might offer a bundle of free<br />

or heavily discounted call minutes with its line rental in exchange for a higher access charge,<br />

which might make its own offering more attractive than the alternative of buying calls from an<br />

CS or CPS operator “ (Koboldt, C. (2003) „Regulatory obligations to be imposed on operators<br />

with significant market power: narrowband services“, S. 11-12; nunmehr von <strong>der</strong> Europäischen<br />

Kommission publizierte und im Internet abrufbare Endfassung im Rahmen <strong>der</strong><br />

von <strong>der</strong> Kommission beauftragten Studien zu Regulierungsfragen).<br />

Angesichts <strong>der</strong> Ausführungen in ON 25 zur Problematik <strong>der</strong> horizontalen Marktmachtübertragung<br />

war den diesbezüglichen Argumenten von TA daher schlussendlich nicht Folge zu<br />

leisten.<br />

D. Rechtliche Beurteilung<br />

1. Zur Zuständigkeit <strong>der</strong> Telekom-Control-Kommission<br />

Gemäß § 117 Z 6 TKG 2003 kommt <strong>der</strong> Telekom-Control-Kommission die Zuständigkeit zur<br />

Feststellung, ob auf dem jeweils relevanten Markt ein o<strong>der</strong> mehrere Unternehmen über beträchtliche<br />

Marktmacht verfügen, und (gegebenenfalls) die Auferlegung spezifischer Verpflichtungen<br />

gemäß § 37 TKG 2003 zu. Vice versa kommt ihr auch die Zuständigkeit zur<br />

Feststellung effektiven Wettbewerbs auf einem relevanten Markt zu.<br />

2. Allgemeines<br />

Im Gegensatz zum bisherigen Regelwerk des TKG 1997 bzw. <strong>der</strong> ONP-Richtlinien hat <strong>der</strong><br />

neue Rechtsrahmen im Bereich <strong>der</strong> <strong>elektronischen</strong> Kommunikationsnetze und -dienste – das<br />

Telekommunikationsgesetz 2003 – einen differenzierteren Ansatz betreffend die Ermittlung<br />

von Unternehmen, die über beträchtliche Marktmacht verfügen, und die Auferlegung von ex<br />

ante-Verpflichtungen, um den – im Rahmen einer Marktanalyse – identifizierten wettbewerblichen<br />

Problemen zu begegnen.<br />

Die Systematik <strong>der</strong> neuen Regelungen sieht im Wesentlichen einen dreistufigen Prozess vor:<br />

Die erste Stufe beinhaltet die Abgrenzung von Kommunikationsmärkten, die möglicherweise<br />

<strong>der</strong> sektorspezifischen Regulierung unterliegen (§ 36 TKG 2003). Den einschlägigen Bestimmungen<br />

entsprechend hat die RTR-GmbH die Telekommunikationsmärkteverordnung<br />

2003 (TKMVO 2003) erlassen, die mit 17.10.2003 in Kraft getreten ist und 16 Telekommunikationsmärkte<br />

abgegrenzt hat.<br />

Die zweite Stufe sieht die Analyse dieser Märkte durch die Telekom-Control-Kommission mit<br />

dem Ziel vor, festzustellen, ob auf diesen Telekommunikationsmärkten effektiver Wettbewerb<br />

gegeben ist o<strong>der</strong> aber (zumindest) ein Unternehmen über beträchtliche Marktmacht verfügt<br />

(§ 37 TKG 2003).<br />

21<br />

<strong>Vorlesung</strong>smaterialien Seite 72

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