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Fallbeispiel für WU-Vorlesung - Rechtsfragen der elektronischen ...

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Dieses Ergänzungsgutachten (ON 80) wurde <strong>der</strong> Telekom Austria am 10.1.2006 zugestellt<br />

(ON 81).<br />

Telekom Austria brachte am 3.2.2006 eine ergänzende Stellungnahme ein (ON 84).<br />

B. Festgestellter Sachverhalt<br />

1. Zur Marktabgrenzung des Marktes „Auslandsgespräche <strong>für</strong> Nichtprivatkunden<br />

über das öffentliche Telefonnetz an festen Standorten (Endkundenmarkt)“<br />

1.1. TKMVO 2003 idF BGBl. II Nr. 117/2005<br />

In § 1 Z 6 TKMVO 2003 wird <strong>der</strong> Markt „Auslandsgespräche <strong>für</strong> Nichtprivatkunden über das<br />

öffentliche Telefonnetz an festen Standorten (Endkundenmarkt)“ genannt. Die erläuternden<br />

Bemerkungen <strong>der</strong> TKMVO 2003 halten dazu wie folgt fest:<br />

„Dieser Markt entspricht Markt Nr. 6 <strong>der</strong> Märkteempfehlung <strong>der</strong> Europäischen Kommission.<br />

Nichtprivatkunden im Sinne dieser Bestimmung sind alle juristischen Personen und<br />

Körperschaften des öffentlichen o<strong>der</strong> privaten Rechts, Personengesellschaften, eingetragene<br />

Erwerbsgesellschaften und Gesellschaften bürgerlichen Rechts sowie natürliche<br />

und juristische Personen, die Unternehmer im Sinne von § 1 Konsumentenschutzgesetz,<br />

BGBl Nr. 140/1979 idgF sind. Vorbereitungsgeschäfte im Sinne von § 1<br />

Abs. 3 leg cit sind <strong>für</strong> Zwecke <strong>der</strong> gegenständlichen Marktabgrenzungen den jeweiligen<br />

Märkten <strong>für</strong> Nichtprivatkunden zuzurechnen.<br />

Aufgrund unterschiedlicher Nachfragecharakteristik und an<strong>der</strong>en Formen <strong>der</strong> Marktbearbeitung<br />

durch Anbieter sind Privat- und Nichtprivatkunden getrennten Märkten<br />

zuzurechnen.<br />

Im Ausland tätige Kommunikationsnetzbetreiber, die aus dem Inland kommenden<br />

Verkehr transitieren bzw. terminieren, sind gegebenenfalls an<strong>der</strong>en regulatorischen<br />

Bedingungen unterworfen als im Inland tätige Kommunikationsnetzbetreiber. Da im<br />

Inland tätige Betreiber zur Durchführung von Auslandsgesprächen auf oben genannte<br />

Vorleistungen zurückgreifen müssen, unterschiedliche wettbewerbliche Gegebenheiten<br />

vorliegen und darüber hinaus unterschiedliche Verrechnungsregimes (z.B. Accounting<br />

Rate Regime) zur Anwendung kommen, ist von einem eigenen und einheitlichen<br />

Markt <strong>für</strong> Auslandsgespräche auszugehen.<br />

Dieser Markt beinhaltet auch Wählverbindungen über Fax und Modem.“<br />

§ 2 TKMVO 2003 legt als räumliches Ausdehnungsgebiet des gegenständlichen Marktes das<br />

Bundesgebiet fest.<br />

1.2. Zum Markt „Auslandsgespräche <strong>für</strong> Nichtprivatkunden über das öffentliche Telefonnetz<br />

an festen Standorten (Endkundenmarkt)“ und zum Verhältnis zu benachbarten<br />

Märkten<br />

Der gegenständliche Markt steht sowohl horizontal als auch vertikal mit an<strong>der</strong>en Märkten <strong>der</strong><br />

TKMVO 2003 in Beziehung.<br />

Es bestehen komplementäre Beziehungen zwischen dem vorliegenden Markt und dem Zugangsmarkt<br />

<strong>für</strong> Nichtprivatkunden (§ 1 Z 2 TKMVO 2003). Anschlussleistungen gemäß den<br />

Märkten § 1 Z 1 und 2 <strong>der</strong> TKMVO 2003 werden, unter <strong>der</strong> Voraussetzung, dass <strong>der</strong> betreffende<br />

Betreiber seine Endkunden entwe<strong>der</strong> selbst angeschlossen hat o<strong>der</strong> über entbündelte<br />

<strong>Vorlesung</strong>smaterialien Seite 141<br />

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