Fallbeispiel für WU-Vorlesung - Rechtsfragen der elektronischen ...
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erreichen, um hinreichend von <strong>der</strong> Fixkostendegression zu profitieren, wodurch sich dieses<br />
Investment insbeson<strong>der</strong>e auf dicht verbaute Gebiete beschränkt. Der hohe Anteil hochbitratiger<br />
Dienste (rund 80% aller entbündelten Teilnehmeranschlussleitungen <strong>für</strong> Q4/2004) zeigt<br />
zudem, dass Sprachtelefonie <strong>für</strong> sich kein lukratives Anwendungsfeld ist, vielmehr wird versucht,<br />
über Bündelungsvorteile und Gesamtpaketlösungen die eigene Wettbewerbsposition<br />
zu stärken.<br />
Neben dem nach wie vor geringen Gesamtanteil (zum gegenwärtigen Zeitpunkt rund 3%<br />
aller Leitungen) reduziert die primär hochbitratige Verwendung dieser Zugangsverpflichtung<br />
nochmals deutlich die wettbewerbliche Relevanz <strong>für</strong> den gegenständlichen (schmalbandigen)<br />
Verbindungsmarkt. Ein Ersatz <strong>für</strong> eine entsprechende Endkundenregulierung kann daher<br />
nicht abgeleitet werden.<br />
3.2.3. Mietleitungen - Multi-ISDN<br />
Die kumulierten Anteile auf Seiten <strong>der</strong> alternativen Anbieter betrugen <strong>für</strong> Multi-ISDN in den<br />
Jahren 2002 – 2003 durchschnittlich rund 17% bei den Zugangsleistungen <strong>für</strong> Nichtprivatkunden<br />
(dem mit Abstand kompetitivsten Segment im Anschlussbereich), trotz obig erwähnter<br />
Entbündelungsverpflichtung sowie existieren<strong>der</strong> Verpflichtungen auf Mietleitungs(vorleistungs-)märkten<br />
(ON 25 Kapitel 5.1.5, Abbildung 17). Dies zeigt, dass im vergleichsweise<br />
kompetitivsten Segment (auf diversen Infrastrukturrealisierungen basierende<br />
Multi-ISDN Anschlüsse) innerhalb <strong>der</strong> Zugangsleistungen noch immer nicht von einem hinreichend<br />
und nachhaltig abgesicherten Infrastrukturwettbewerb gesprochen werden kann,<br />
obwohl die auf Entbündelungs- und Mietleitungsmärkten auferlegten Vorleistungsverpflichtungen<br />
ebenfalls Wirkung auf die Strukturen in Festnetzendkundenmärkten zeigen. Die bloße<br />
Entwicklung <strong>der</strong> Marktanteilsverläufe zeigt aber sehr deutlich, dass hiermit allein keine<br />
hinreichend kompetitiven Verhältnisse erreicht werden konnten.<br />
3.2.4. Betreiber(vor)auswahl<br />
Die Betreiber(vor)auswahl ermöglicht es alternativen Betreibern ohne direkten Zugang zum<br />
Teilnehmer, Verbindungsleistungen am Endkundenmarkt anzubieten (ON 32). Die nach § 46<br />
TKG 2003 gesetzlich vorgeschriebene Verpflichtung zur Betreiber(vor)auswahl ist in Abhängigkeit<br />
von <strong>der</strong> Wettbewerbssituation auf den Zugangsmärkten zu sehen. Sie för<strong>der</strong>t den<br />
Wettbewerb auf den Zugangsmärkten per se nicht, sodass die Wettbewerbsprobleme auf<br />
diesen Märkten durch eine solche Verpflichtung unverän<strong>der</strong>t bleiben, doch sie unterbindet<br />
gewisse Möglichkeiten <strong>der</strong> vertikalen Marktmachtübertragung auf Verbindungsmärkte und<br />
schafft somit eine zentrale Voraussetzung <strong>für</strong> effektiven Wettbewerb in diesen Märkten. Aus<br />
ökonomischer Sicht ist die Verpflichtung zur Betreiberauswahl und –vorauswahl nach § 46<br />
TKG 2003 (die an sich eine Vorleistungsverpflichtung am Markt <strong>für</strong> Originierung darstellt)<br />
daher ein adäquates und geeignetes Instrument, Telekom Austria daran zu hin<strong>der</strong>n, ihre<br />
vertikale (!) Marktmacht auf die Verbindungsmärkte zu übertragen. Diese Marktmacht wurzelt<br />
in <strong>der</strong> Infrastruktur des Anschlussbereichs, <strong>der</strong> gegenwärtig als natürliches Monopol zu sehen<br />
ist. Fiele diese dem marktbeherrschenden Unternehmen per Gesetz auferlegte Verpflichtung<br />
<strong>der</strong> Gesprächszuführung weg, würde dies aufgrund <strong>der</strong> de facto monopolistischen<br />
Marktstruktur im Zugangs-/Anschlussbereich bzw. <strong>der</strong>en nicht absehbarer Replizierbarkeit<br />
einem Ende <strong>der</strong> zumindest potentiell wettbewerbsfähigen Strukturen auf Gesprächsmärkten<br />
gleichkommen. Auf den Zugangsmärkten selbst entfaltet die Betreibervorauswahl jedoch<br />
keine direkte Wirkung und ist daher nicht geeignet, die dort identifizierten Wettbewerbsprobleme<br />
zu adressieren.<br />
Die gesetzliche Verpflichtung zur Betreiber(vor)auswahl nach § 46 TKG 2003 <strong>für</strong> ein auf den<br />
Zugangsmärkten marktbeherrschendes Unternehmen sowie die Verpflichtung zur Legung<br />
eines Resale-Angebots reichen aus gegenwärtiger Sicht nicht aus, um effektiven Wettbe-<br />
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<strong>Vorlesung</strong>smaterialien Seite 154