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Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO) Allgemeine ...

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§ 44 - Anlage 5 (GruZuRiLi)<br />

zuwendungsfähigen Ausgaben verbindlich festzulegen und damit die Einheitlichkeit des<br />

Zuwendungsverfahrens sicherzustellen.<br />

1.2 Zuwendungsrichtlinien sollen von den allgemeinen Verwaltungsvorschriften abweichende<br />

Regelungen nur enthalten, soweit solche Regelungen aus rechtlichen oder anderen Gründen<br />

zwingend notwendig sind.<br />

1.3 Zuwendungsrichtlinien wenden sich an die Verwaltung; sie sind aus Gründen der<br />

Verwaltungsvereinfachung und Bürgerfreundlichkeit grundsätzlich zu veröffentlichen. Das<br />

Verhältnis der Verwaltung zu den Zuwendungsempfängern ist über Antrag, Bewilligungsbescheid<br />

und Nebenbestimmungen abschließend zu regeln.<br />

1.4 Die Nrn. 1 bis 13 der VV (einschl. Anlagen) gelten <strong>für</strong> den betreffenden Zuwendungsbereich<br />

weiter, sofern sie nicht unter genauer Bezeichnung aufgehoben oder abgeändert worden sind.<br />

1.5 Es ist grundsätzlich zu vermeiden, die VV zu § 44 <strong>LHO</strong> in den Zuwendungsrichtlinien zu<br />

wiederholen. Ausnahmsweise, besonders wenn die Art und die Höhe der Zuwendung eine <strong>für</strong> den<br />

Zuwendungsempfänger oder die Verwaltung einfachere Gesamtregelung zulassen, können<br />

Zuwendungsrichtlinien ohne Rückgriff auf die VV als abschließende Regelung ausgestaltet<br />

werden.<br />

2 Gliederungsschema<br />

Das nachfolgende Aufbauschema ist zu beachten, soweit nicht Besonderheiten des einzelnen<br />

Zuwendungsbereichs eine Abweichung rechtfertigen:<br />

1. Zuwendungsziel, Rechtsgrundlagen<br />

2. Zweck der Zuwendung<br />

3. Zuwendungsempfänger<br />

4. Zuwendungsvoraussetzungen<br />

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen<br />

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen<br />

7. Verfahren<br />

8. Inkrafttreten.<br />

3 Erläuterungen zum Inhalt<br />

3.1 Zuwendungsziel; Rechtsgrundlagen<br />

Seite: 126 - Stand: 01. 06. 2002

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