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Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO) Allgemeine ...

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§ 58<br />

§ 58<br />

Änderung von Verträgen, Vergleiche<br />

(1) Das zuständige Ministerium darf<br />

1. Verträge zum Nachteil des Landes nur in besonders begründeten Ausnahmefällen aufheben<br />

oder ändern,<br />

2. einen Vergleich nur abschließen, wenn dies <strong>für</strong> das Land zweckmäßig und wirtschaftlich ist.<br />

Das zuständige Ministerium kann seine Befugnisse übertragen.<br />

(2) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Einwilligung des Finanzministeriums, soweit es nicht darauf<br />

verzichtet.<br />

Zu § 58:<br />

1 Änderung von Verträgen<br />

1.1 § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 regelt nur Änderungen oder Aufhebungen, auf die der Vertragspartner keinen<br />

Rechtsanspruch hat; er regelt nicht die Anpassung eines Vertrags an eine veränderte Rechtslage.<br />

1.2 Würde die Vertragsänderung im wesentlichen in einer Stundung oder einem Erlass des Anspruchs<br />

bestehen, ist § 59 und die VV hierzu anzuwenden.<br />

1.3 Die Frage, ob ein Nachteil des Landes vorliegt, ist unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu entscheiden.<br />

Danach liegt ein Nachteil des Landes nicht vor, wenn das Land durch eine Vertragsänderung unter<br />

Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles wirtschaftlich nicht schlechter gestellt ist als bei einem<br />

Festhalten an der Rechtsstellung aus dem ungeänderten Vertrag.<br />

1.4 Ein besonders begründeter Ausnahmefall ist insbesondere anzunehmen, wenn der Vertragspartner zwar<br />

keinen Rechtsanspruch auf Änderung oder Aufhebung des Vertrags hat, ihn aber ein Festhalten am Vertrag<br />

nach Lage des Einzelfalles unbillig benachteiligt, weil sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse bei<br />

Vertragserfüllung infolge ihm nicht zuzurechnender, nach Vertragsabschluss eingetretener Umstände<br />

erheblich verschlechtern würden.<br />

1.5 Die Einwilligung des Finanzministeriums zu Maßnahmen nach § 58 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist erforderlich,<br />

soweit der Nachteil des Landes im Einzelfall 50 000 Euro, bei fortdauernden Leistungen einen<br />

Jahresbetrag von 25 000 Euro, übersteigt.<br />

Seite: 154 - Stand: 01. 06. 2002

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