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Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO) Allgemeine ...

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§ 63<br />

Zu § 63:<br />

1 Die Veräußerung von Vermögensgegenständen kann mit Bedingungen oder Auflagen verbunden werden;<br />

ggf. sind entsprechend den VV zu § 44 die zweckentsprechende Verwendung, der Verwendungsnachweis<br />

und die Prüfungsrechte der Verwaltung und des Rechnungshofs zu regeln.<br />

2 Der volle Wert im Sinne von § 63 Abs. 3 Satz 1 wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen<br />

Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Gegenstandes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre;<br />

dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, nicht jedoch ungewöhnliche oder persönliche<br />

Verhältnisse, zu berücksichtigen. Ist ein Marktpreis feststellbar, bedarf es keiner förmlichen<br />

Wertermittlung.<br />

3 Ausnahmen nach § 63 Abs. 4 sind ohne Einwilligung des Finanzministeriums zulässig, wenn der volle<br />

Wert des Vermögensgegenstandes den Betrag von 5 000 Euro im Einzelfall nicht übersteigt. Eine<br />

Veräußerung unter dem vollen Wert ist jedoch nur zulässig, wenn die Verhältnisse des Einzelfalles dies<br />

rechtfertigen.<br />

4 Bei der Überlassung der Nutzung eines Vermögensgegenstandes nach § 63 Abs. 5 sind die Nrn. 1 bis 3<br />

entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass es sich bei dem in Nr. 3 genannten Betrag um den<br />

jährlichen Miet- oder Pachtwert, bei einer einmaligen Überlassung um den betreffenden Miet- oder<br />

Pachtwert handelt.<br />

5 Hinsichtlich des Erwerbs und der sonstigen Beschaffung, der Veräußerung sowie der nutzungsweisen<br />

Überlassung von Grundstücken sind zusätzlich die Regelungen in den Nrn. 1 bis 4 und 6 bis 8 zu § 64 zu<br />

beachten.<br />

6 Aussonderung von Dienstkraftfahrzeugen und Beschaffung von Ersatzfahrzeugen<br />

6.1 Dienstkraftfahrzeuge dürfen nur ausgesondert werden, wenn ihre weitere Verwendung unwirtschaftlich ist.<br />

Unwirtschaftlichkeit ist im allgemeinen dann anzunehmen, wenn die Kosten zur Erhaltung oder<br />

Wiederherstellung der Betriebs- und Verkehrssicherheit den Zeitwert des Fahrzeuges übersteigen.<br />

6.1.1 Ist die Ersatzbeschaffung eines Dienstkraftfahrzeugs erforderlich, können nur dann in einem künftigen<br />

Haushaltsplan Mittel veranschlagt werden, wenn zuvor durch ein kraftfahrzeugtechnisches Gutachten<br />

(Veranschlagungsgutachten) festgestellt worden ist, dass nach dem derzeitigen Zustand, den<br />

zurückgelegten Kilometern bzw. den Betriebsstunden und dem Alter des Fahrzeuges bei weiterer<br />

gleichbleibender Nutzung mit der Notwendigkeit der Aussonderung in dem betreffenden Haushaltsjahr<br />

Seite: 167 - Stand: 01. 06. 2002

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