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Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO) Allgemeine ...

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§ 56<br />

abschluss, dessen Zustandekommen im dringenden Landesinteresse liegt, ohne Vorleistungen nicht<br />

erreicht werden kann. Ein besonderer Umstand ist nicht gegeben, wenn am Ende des Haushaltsjahres<br />

Ausgabeermächtigungen verfallen würden und deshalb Ausgaben vor Fälligkeit geleistet werden (vgl.<br />

auch § 34 Abs. 2 Satz 1).<br />

3 Vorleistungen sind nicht zulässig, wenn ungewiss ist, ob der Auftragsnehmer seinen vertraglichen<br />

Verpflichtungen nachkommen wird.<br />

4 Nach Lage des Einzelfalles sollen <strong>für</strong> Vorleistungen Sicherheiten (Nr. 1.5 zu § 59) und angemessene<br />

Zinsen oder Preisermäßigungen vereinbart werden.<br />

5 Bei Vereinbarung einer Vorleistung nach Vertragsabschluß ist § 58 anzuwenden.<br />

6 Keine Vorleistungen sind Abschlagszahlungen, die nach Fertigstellung oder Lieferung von Teilen eines<br />

Auftrags gewährt werden, sowie Zug-um-Zug-Leistungen.<br />

7 Sonderregelungen bleiben unberührt.<br />

§ 57<br />

Verträge mit Angehörigen des öffentlichen Dienstes<br />

Zwischen Angehörigen des öffentlichen Dienstes und ihrer Dienststelle dürfen Verträge nur mit Einwilligung<br />

des zuständigen Ministeriums abgeschlossen werden. Dieses kann seine Befugnisse auf nachgeordnete<br />

Dienststellen übertragen. Satz 1 gilt nicht bei öffentlichen Ausschreibungen und Versteigerungen sowie in<br />

Fällen, <strong>für</strong> die allgemein Entgelte festgesetzt sind.<br />

Zu § 57:<br />

Entgelte sind allgemein festgesetzt, wenn bereits vor Abschluss der Verträge mit den Bediensteten aufgrund besonderer<br />

Rechtsvorschriften, allgemeiner Tarife oder auf ähnliche Weise Preise oder Gebühren <strong>für</strong> die Allgemeinheit festgelegt<br />

sind.<br />

Seite: 153 - Stand: 01. 06. 2002

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