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Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO) Allgemeine ...

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§ 26<br />

3.2 Erhalten die in Nr. 3.1 genannten Stellen Zuwendungen zur Projektförderung, gelten die da<strong>für</strong><br />

getroffenen Regelungen (vgl. §§ 23, 44 und VV hierzu).<br />

4 Übersichten<br />

Das Finanzministerium bestimmt die Form der nach § 26 dem Haushaltsplan beizufügenden Übersichten,<br />

bei Sondervermögen im Einvernehmen mit dem zuständigen Ministerium. Übersichten nach § 26 Abs. 3<br />

kommen nur in Betracht, wenn die Leistungen des Landes im Haushaltsplan nach Empfängern einzeln<br />

veranschlagt sind.<br />

§ 27<br />

Voranschläge<br />

(1) Die Voranschläge sind von der <strong>für</strong> den Einzelplan zuständigen Stelle dem Finanzministerium zu dem von<br />

ihm zu bestimmenden Zeitpunkt zu übersenden. Das Finanzministerium kann verlangen, dass den<br />

Voranschlägen andere Unterlagen, insbesondere Organisationspläne sowie Stellenpläne und Stellenübersichten,<br />

beigefügt werden; ihm sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.<br />

(2) Das <strong>für</strong> den Einzelplan zuständige Ministerium übersendet die Voranschläge auf Verlangen auch dem<br />

Rechnungshof. Er kann hierzu Stellung nehmen.<br />

Zu § 27:<br />

1 Das Finanzministerium bestimmt mit dem Planausschreiben die Grundsätze der Planaufstellung (vgl. auch<br />

§ 28 Abs. 1) unter Beachtung der Vorgaben des Ministerrats.<br />

2 Das Finanzministerium bestimmt insbesondere Form und Anzahl der ihm bei der Planaufstellung zu<br />

übersendenden Voranschläge, Übersichten und Unterlagen. In Betracht kommen z. B. Unterlagen über<br />

- Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen (Nrn. 3.2 und 3.4.5 zu § 7)<br />

- Ergebnisse der Kosten- und Leistungsrechnung (Nr. 2.6 zu § 7a)<br />

Seite: 44 - Stand: 01. 06. 2002

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