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Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO) Allgemeine ...

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§ 70<br />

63.2 Auf der Verpackung sind der Inhalt und die Bezeichnung der Kasse anzugeben. Die Übereinstimmung des<br />

Inhalts mit den Angaben auf der Verpackung ist durch Namenszeichen und Datum zu bestätigen.<br />

63.3 Werden Geldrollen geöffnet oder aus Geldscheinpäckchen Euro-Banknoten entnommen, ist das<br />

Rollenpapier oder das Streifband nach Feststellung der Richtigkeit des Inhalts durchzureißen.<br />

64 Verlust von Schecks, Überweisungs- und Verstärkungsaufträgen sowie von Scheckvordrucken<br />

Kommen von der Kasse ausgestellte Schecks, Überweisungsaufträge, Verstärkungsaufträge oder<br />

Vordrucke <strong>für</strong> Schecks abhanden, ist das zuständige Kreditinstitut unverzüglich fernmündlich und<br />

schriftlich zu benachrichtigen. Bei abhanden gekommenen Schecks ist erforderlichenfalls das<br />

Aufgebotsverfahren (Art. 59 ScheckG) einzuleiten.<br />

Anlage 1 zu Nr. 28.2 zu § 70<br />

Bestimmungen über die Annahme von Schecks<br />

(Scheckbestimmungen)<br />

Nr. 1<br />

Nr. 2<br />

Nr. 3<br />

Nr. 4<br />

Nr. 5<br />

Nr. 6<br />

Nr. 7<br />

Nr. 8<br />

Nr. 9<br />

Inhalt<br />

Arten von Schecks<br />

Annahme von Schecks<br />

Scheckbetrag<br />

Quittung<br />

Verrechnungsschecks, Blankoindossament<br />

Gegenleistung bei Einzahlung durch Scheck<br />

Einreichung und Einlösung von Schecks<br />

Verfahren beim Abhandenkommen von Schecks<br />

Regelungsvorbehalt<br />

1 Arten von Schecks<br />

1.1 Der Scheck ist eine unbedingte Anweisung des Ausstellers an sein Kreditinstitut (Bezogener), eine<br />

bestimmte Geldsumme an den Zahlungsempfänger (Schecknehmer) zu zahlen.<br />

Seite: 234 - Stand: 01. 06. 2002

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