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Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO) Allgemeine ...

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§ 80<br />

6.1 Das Finanzministerium kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof bestimmen, dass über<br />

Ausgaben <strong>für</strong> Maßnahmen, die sich über mehrere Haushaltsjahre erstrecken (z. B. größere<br />

Baumaßnahmen) und die im Haushaltsplan einzeln veranschlagt sind, <strong>für</strong> einen längeren<br />

Zeitraum als ein Haushaltsjahr zusammenhängend Rechnung gelegt wird. In diesem Falle sind<br />

die Istergebnisse der einzelnen Haushaltsjahre nach Abschluss der Maßnahme<br />

zusammenzustellen. Die Einbeziehung der jeweiligen Jahresergebnisse in die<br />

Rechnungsnachweise nach Nr. 4 bleibt unberührt.<br />

6.2 Bei der Rechnungslegung <strong>für</strong> einen längeren Zeitraum als ein Haushaltsjahr kann auch<br />

angeordnet werden, dass schon vor Abschluss der Maßnahme <strong>für</strong> einen bestimmten Zeitraum<br />

Zwischenrechnung zu legen ist. Hier<strong>für</strong> gilt Nr. 6.1 sinngemäß.<br />

Dritter Abschnitt: Gesamtrechnung<br />

7 Gesamtrechnungsnachweis, Zentralrechnungen, Haushaltsrechnung<br />

7.1 Als Gesamtrechnungsnachweis dient das Sachbuch Gesamthaushalt (Nr. 6 zu § 71) der<br />

zentralen Landeskasse oder eine entsprechende von ihr erstellte Übersicht, die die Ergebnisse<br />

nach Kassen und Titeln getrennt sowie die Titelsummen enthalten muss.<br />

7.2 Die Richtigkeit und die Vollständigkeit des Gesamtrechnungsnachweises sind vom Leiter des<br />

Aufgabengebiets Buchführung und vom Kassenleiter zu bescheinigen.<br />

7.3 Die zentrale Landeskasse hat auf der Grundlage des Gesamtrechnungsnachweises <strong>für</strong> jeden<br />

Einzelplan eine Zentralrechnung zu erstellen und die Endergebnisse der einzelnen<br />

Zentralrechnungen sind von ihr in einer Gesamtzentralrechnung zusammenzufassen.<br />

Die Zentralrechnungen und die Gesamtzentralrechnung sind entsprechend der<br />

Haushaltsrechnung (§ 81) zu gliedern.<br />

7.4 Das Finanzministerium hat auf der Grundlage der Zentralrechnungen die Haushaltsrechnung<br />

aufzustellen. Die Einzelheiten zur Aufstellung der Haushaltsrechnung regelt das<br />

Finanzministerium - soweit erforderlich - im Einvernehmen mit dem Rechnungshof.<br />

Vierter Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen<br />

8 Sonstige Rechnungsunterlagen<br />

Seite: 344 - Stand: 01. 06. 2002

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