17.11.2013 Aufrufe

Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO) Allgemeine ...

Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO) Allgemeine ...

Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO) Allgemeine ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

§ 70<br />

22.9 Für elektronisch erteilte allgemeine Zahlungsanordnungen nach Nr. 22.3.2 gilt Nr. 5.5 entsprechend.<br />

Dritter Abschnitt: Andere Kassenanordnungen<br />

23 <strong>Allgemeine</strong>s<br />

Für die Erteilung anderer Kassenanordnungen gelten Nrn. 3 bis 22, soweit in Nr. 24 bis 26 oder vom<br />

Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Rechnungshof nichts anderes bestimmt ist.<br />

24 Anordnungen <strong>für</strong> Wertgegenstände<br />

24.1 Anordnungen <strong>für</strong> Wertgegenstände (Nr. 54) sind<br />

24.1.1 Einlieferungsanordnungen <strong>für</strong> in Verwahrung zu nehmende Gegenstände,<br />

24.1.2 Auslieferungsanordnungen <strong>für</strong> auszuliefernde Gegenstände.<br />

24.2 Anordnungen <strong>für</strong> Wertgegenstände müssen enthalten<br />

24.2.1 die Bezeichnung der Kasse oder Zahlstelle, die den Wertgegenstand in Verwahrung nehmen oder<br />

ausliefern soll,<br />

24.2.2 die Anordnung zur Annahme oder Auslieferung des Wertgegenstandes,<br />

24.2.3 die Bezeichnung oder Beschreibung des Wertgegenstandes,<br />

24.2.4 den Einlieferer oder Empfangsberechtigten,<br />

24.2.5 die Begründung,<br />

24.2.6 die Bescheinigung der sachlichen und gegebenenfalls der rechnerischen Richtigkeit,<br />

24.2.7 die Bezeichnung der anordnenden Stelle,<br />

24.2.8 das Datum der Anordnung und<br />

Seite: 210 - Stand: 01. 06. 2002

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!