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Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO) Allgemeine ...

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§ 70 - Anlage 2 (Fremdgeldbestimmungen)<br />

2.2 Die <strong>für</strong> die Umrechnung nach Nr. 2.1 maßgebenden Tageskurse sind bei dem Kreditinstitut zu erfragen, an<br />

das die Kasse oder Zahlstelle fremde Geldsorten verkauft oder von dem sie fremde Geldsorten ankauft.<br />

3 Verkauf fremder Geldsorten<br />

Als Einzahlung angenommene fremde Geldsorten sind möglichst bis zum Tagesabschluss an ein<br />

Kreditinstitut zu verkaufen. Der Verkauf kann unterbleiben, wenn die fremden Geldsorten wieder zu<br />

Auszahlungen benötigt werden, die der Kasse oder Zahlstelle schon bekannt sind.<br />

4 Nachweis fremder Geldsorten<br />

4.1 Die Kasse oder Zahlstelle hat über alle Zahlungen in fremden Geldsorten eine Nachweisung zu führen, in<br />

der <strong>für</strong> jede einzelne Zahlung die Beträge in fremder Währung, die Umrechnungsbeträge (Nr. 2) und die<br />

beim Verkauf oder beim Ankauf sich ergebenden Gegenwerte darzustellen sind.<br />

4.2 Unterschiedsbeträge zwischen den Umrechnungsbeträgen und den tatsächlichen Gegenwerten sind als<br />

vermischte Einnahmen oder vermischte Ausgaben zu behandeln.<br />

4.3 Die Unterlagen über den Verkauf und den Ankauf fremder Geldsorten sind als Belege zur Nachweisung zu<br />

nehmen.<br />

5 Regelungsvorbehalt<br />

Das Finanzministerium kann abweichende Regelungen treffen.<br />

Seite: 240 - Stand: 01. 06. 2002

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