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Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO) Allgemeine ...

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§ 79 - Anlage 2 (Zahlstellenbestimmungen)<br />

10.4 Ein Zahlstellenfehlbetrag ist <strong>für</strong> den nächsten Tag als Auszahlung (Ablieferung) in das<br />

Zahlstellenbuch einzutragen. Der Zahlstellenverwalter hat hier<strong>für</strong> einen Beleg zu fertigen, der mit<br />

einem Sichtvermerk des Leiters der Dienststelle zu versehen ist.<br />

Im Übrigen gilt Nr. 18.2 zu § 71 entsprechend.<br />

10.5 Ein Zahlstellenüberschuss ist <strong>für</strong> den nächsten Tag als Einzahlung<br />

(Zahlstellenbestandsverstärkung) in das Zahlstellenbuch einzutragen. Nr. 10.4 Satz 2 gilt<br />

entsprechend.<br />

Im Übrigen gilt Nr. 18.3 zu § 71 entsprechend.<br />

10.6 Die Richtigkeit des Tagesabschlusses ist im Zahlstellenbuch vom Zahlstellenverwalter durch<br />

Unterschrift zu bescheinigen.<br />

11 Abrechnung<br />

11.1 Die Zahlstelle hat mindestens einmal monatlich mit der zuständigen Kasse abzurechnen. Den<br />

Abrechnungszeitpunkt bestimmt die Kasse.<br />

11.2 Für die Abrechnung ist das Zahlstellenbuch abzuschließen. Hierzu ist die Summe der<br />

Auszahlungen und die Summe der Einzahlungen zu bilden. Der Unterschiedsbetrag ist unter<br />

Berücksichtigung des noch nicht abgerechneten Bestandes des vorhergehenden<br />

Abrechnungszeitraums <strong>für</strong> den folgenden Abrechnungszeitraum vorzutragen.<br />

11.3 Werden Titelverzeichnisse geführt, sind sie aufzurechnen und vom Zahlstellenverwalter unter<br />

Angabe des Datums zu unterschreiben. Nr. 11.4 Satz 4 gilt entsprechend.<br />

11.4 Die Zahlstelle hat nach Abschluss des Zahlstellenbuches einen Abrechnungsnachweis<br />

aufzustellen. Hier<strong>für</strong> gilt Nr. 19.2 zu § 71 sinngemäß. Der Abrechnungsnachweis ist vom<br />

Zahlstellenverwalter zu unterschreiben. Durch die Unterschrift wird bescheinigt, dass das<br />

Zahlstellenbuch richtig und vollständig geführt worden ist, die Eintragungen ordnungsgemäß<br />

belegt und die Rechenergebnisse richtig sind.<br />

11.5 Der Abrechnungsnachweis ist zusammen mit der Urschrift des Zahlstellenbuches der Kasse zu<br />

übersenden. Werden Titelverzeichnisse geführt, sind dem Abrechnungsnachweis an Stelle der<br />

Urschrift des Zahlstellenbuches die Urschriften der aufgerechneten und unterschriebenen<br />

Titelverzeichnisse beizufügen. In diesem Fall müssen aus dem Abrechnungsnachweis auch die<br />

Einzelbeträge der Zahlstellenbestandsverstärkungen und Ablieferungen ersichtlich sein.<br />

Seite: 329 - Stand: 01. 06. 2002

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