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Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO) Allgemeine ...

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§ 70<br />

5.1.1 die Bezeichnung der Kasse gegebenenfalls auch die Bezeichnung der Zahlstelle, die die Einzahlung<br />

annehmen oder die Auszahlung leisten soll,<br />

5.1.2 die Anordnung zur Annahme oder Auszahlung (Nr. 3.1),<br />

5.1.3 den anzunehmenden oder auszuzahlenden Betrag (Nr. 6),<br />

5.1.4 den Zahlungspflichtigen oder den Empfangsberechtigten (Nr. 7),<br />

5.1.5 den Fälligkeitstag (Nr. 8),<br />

5.1.6 die Buchungsstelle und das Haushaltsjahr (Nr. 9),<br />

5.1.7 die Begründung (Nr. 10),<br />

5.1.8 die Bescheinigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit (Nrn. 14, 17 und 18),<br />

5.1.9 die Bezeichnung der anordnenden Stelle, gegebenenfalls auch deren Dienststellen-Nummer,<br />

5.1.10 die Nummer der Eintragung in die Haushaltsüberwachungsliste und das eigenhändige Namenszeichen des<br />

Listenführers, sofern nicht von der Führung einer Haushaltsüberwachungsliste abgesehen worden ist (vgl.<br />

Nrn. 7 und 8 zu § 34),<br />

5.1.11 das Datum der Anordnung und<br />

5.1.12 die Unterschrift des Anordnungsbefugten (Nr. 20).<br />

5.2 Sind in den einer förmlichen Zahlungsanordnung beizufügenden begründenden Unterlagen die Angaben<br />

nach Nr. 5.1 ganz oder teilweise enthalten und <strong>für</strong> die Kasse oder Zahlstelle leicht und zweifelsfrei<br />

erkennbar, ist eine Wiederholung dieser Angaben in förmlichen Zahlungsanordnungen nicht erforderlich.<br />

In diesem Fall bedarf es in der förmlichen Zahlungsanordnung, die dann auch auf der begründenden<br />

Unterlage erteilt werden kann, außer der Anordnung zur Annahme oder Auszahlung unter Angabe des<br />

Gesamtbetrages, der Bescheinigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit sowie der Unterschrift<br />

des Anordnungsbefugten nur der in den Anlagen fehlenden oder nicht leicht und zweifelsfrei erkennbaren<br />

Angaben nach Nr. 5.1 (abgekürzte förmliche Zahlungsanordnung). Bei einer Sammelanordnung (Nr. 3.3)<br />

sind die Angaben nach Nrn. 5.1.3 und 5.1.4 in einer besonderen Anlage zusammenzustellen. Abgekürzte<br />

förmliche Zahlungsanordnungen dürfen Kassen oder Zahlstellen mit ADV-Verfahren nur erteilt werden,<br />

wenn eine verfahrensgerechte Bearbeitung gewährleistet ist.<br />

Seite: 193 - Stand: 01. 06. 2002

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