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Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO) Allgemeine ...

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§ 70<br />

26.3.9 das Datum der Änderungsanordnung und<br />

26.3.10 die Unterschrift des Anordnungsbefugten.<br />

26.4 Förmliche Änderungsanordnungen sind auch zu erteilen, wenn der Kasse <strong>für</strong> wiederkehrende Zahlungen<br />

der letzte Fälligkeitstag mitgeteilt werden soll, weil er zum Zeitpunkt der Erteilung der förmlichen<br />

Zahlungsanordnung noch unbekannt war (Nr. 8.2).<br />

26.5 Sind Zahlungen aufgrund von Zahlungsanordnungen gebucht worden und ist die Buchungsstelle oder das<br />

Haushaltsjahr zu ändern, sind <strong>für</strong> alle beteiligten Buchungsstellen förmliche Änderungsanordnungen <strong>für</strong><br />

Umbuchungen (Umbuchungsanordnungen) zu erteilen, sofern die Bücher noch nicht abgeschlossen sind.<br />

Das gleiche gilt, wenn Titelverwechslungen in Vorjahren im laufenden Haushaltsjahr auszugleichen sind,<br />

und zwar auch dann, wenn die Titelverwechslung auf eine fehlerhafte Buchung zurückzuführen ist. Die<br />

Umbuchungsanordnungen müssen über die in Nr. 26.3 aufgeführten Angaben hinaus die umzubuchenden<br />

Beträge enthalten.<br />

26.6 Die Mitteilungen über eine Stundung, eine befristete oder unbefristete Niederschlagung oder einen Erlass<br />

(Nr. 5 zu § 59) gelten als Änderungsanordnungen; sie sind von einem Anordnungsbefugten zu<br />

unterschreiben.<br />

26.7 Eine allgemeine Änderungsanordnung kann erteilt werden, wenn <strong>für</strong> einen feststehenden Kreis von<br />

Zahlungspflichtigen oder Empfangsberechtigten die zu zahlenden Beträge oder die Buchungsstelle<br />

einheitlich geändert werden sollen.<br />

26.8 Kann ein nach Nr. 4.8 erzeugter fehlerhafter Datensatz nicht mehr geändert werden, ist eine<br />

Änderungsanordnung zu erteilen. Diese muss die sachliche und zeitliche Zuordnung zu dem fehlerhaften<br />

Datensatz nachvollziehbar erkennen lassen.<br />

27 Kasseninterne Aufträge<br />

27.1 Liegt eine Kassenanordnung nicht vor oder ist sie nicht erforderlich, hat die Kasse einen kasseninternen<br />

Auftrag als Grundlage <strong>für</strong> die Zahlung und Buchung zu fertigen. Ein kasseninterner Auftrag ist nicht<br />

erforderlich, wenn Unterlagen nach Nr. 22.2 vorliegen oder aus vorhandenen Unterlagen die<br />

Buchungsstelle ersichtlich ist.<br />

27.2 Die kasseninternen Aufträge müssen die <strong>für</strong> die Zahlung und Buchung erforderlichen Angaben enthalten.<br />

Sie sind von dem Bediensteten des Aufgabengebiets Buchführung, der den kasseninternen Auftrag<br />

Seite: 212 - Stand: 01. 06. 2002

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