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Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO) Allgemeine ...

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§ 7<br />

Gesetzes- und Verordnungsentwürfen sowie die Erstellung von Verwaltungsvorschriften.<br />

1.2 Die Ausrichtung jeglichen Verwaltungshandelns nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und<br />

Sparsamkeit soll die bestmögliche Nutzung der einzusetzenden Mittel (Ressourcen) bewirken. Zur<br />

Beachtung dieser Grundsätze gehört auch die Prüfung, ob eine Aufgabe durch- bzw. weitergeführt werden<br />

muss und ob sie unmittelbar oder mittelbar durch eine staatliche Stelle (vgl. Nr. 2) durch- bzw.<br />

weitergeführt werden muss. Dabei ist mit zu prüfen, ob die Aufgabe effizienter in einer anderen<br />

Organisationsstruktur erfüllt werden kann.<br />

1.3 Nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist die günstigste Relation zwischen dem<br />

verfolgten Zweck und den eingesetzten Ressourcen anzustreben. Die Grundsätze umfassen das<br />

Sparsamkeits- und das Ergiebigkeitsprinzip. Das Sparsamkeitsprinzip (Minimalprinzip) verlangt, ein<br />

bestimmtes Ergebnis mit möglichst geringem Mitteleinsatz zu erzielen. Das Ergiebigkeitsprinzip<br />

(Maximalprinzip) verlangt, mit einem bestimmten Mitteleinsatz das bestmögliche Ergebnis zu erzielen.<br />

1.4 Zu den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gehört auch das Gebot der<br />

Einnahmeerhebung (vgl. auch Nr. 3 zu § 34).<br />

2 Ausgliederung, Entstaatlichung und Privatisierung<br />

(Prüfung nach § 7 Abs. 1 Satz 2)<br />

2.1 Die Prüfung ist stets durchzuführen bei der Planung finanzwirksamer Maßnahmen, wenn die<br />

beabsichtigten Maßnahmen<br />

- bestehende staatliche Aufgaben oder öffentlichen Zwecken dienende wirtschaftliche Tätigkeiten<br />

wesentlich verändern<br />

oder<br />

- in nicht unerheblichem Umfang neue staatliche Aufgaben oder öffentlichen Zwecken dienende<br />

wirtschaftliche Tätigkeiten begründen.<br />

Darüber hinaus ist die Prüfung durchzuführen, wenn Lösungsansätze <strong>für</strong> die Ausgliederung,<br />

Entstaatlichung und Privatisierung offensichtlich gegeben sind.<br />

2.2 Bei der Prüfung ist zu untersuchen, ob und inwieweit staatliche Aufgaben oder öffentlichen Zwecken<br />

dienende wirtschaftliche Tätigkeiten nicht ebenso gut oder besser durch nichtstaatliche Stellen,<br />

insbesondere durch private Dritte oder unter Heranziehung Dritter, erledigt werden können. Nichtstaatliche<br />

Lösungsmöglichkeiten sind mit den sich bietenden staatlichen Lösungsmöglichkeiten im Rahmen von<br />

Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen zu vergleichen.<br />

2.3 Die Kosten der Umstrukturierung, insbesondere der Verwaltungsaufwand zur Überführung in die neue<br />

Organisationsstruktur und ggf. deren Kapital- und Sachausstattung sowie der bei der Verwaltung<br />

Seite: 4 - Stand: 01. 06. 2002

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