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Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO) Allgemeine ...

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§ 80<br />

8.1 Die Kasse hat als sonstige Rechnungsunterlagen, soweit diese nicht unmittelbar dem<br />

Rechnungshof zugeleitet werden, insbesondere bereitzuhalten<br />

8.1.1 bei der Einzelrechnungslegung die Kassenanschläge und andere Unterlagen über die Verteilung<br />

der Haushaltsmittel (Nr. 1 zu § 34),<br />

8.1.2 bei der Gesamtrechnungslegung eine beglaubigte Ablichtung, Mehrfertigung oder Durchschrift<br />

der Einwilligung in über- und außerplanmäßige Ausgaben sowie in die Übertragung von<br />

Haushaltsresten.<br />

8.2 Bei Baumaßnahmen hat die hier<strong>für</strong> zuständige Stelle als sonstige Rechnungsunterlagen die<br />

Entwurfszeichnungen, Kostenberechnungen, Bauabrechnungen und weitere nach ergänzenden<br />

Bestimmungen (Nr. 11) vorgesehene Unterlagen bereitzuhalten.<br />

8.3 Bei Maßnahmen, über die <strong>für</strong> einen längeren Zeitraum als ein Haushaltsjahr Rechnung gelegt<br />

wird (Nr. 6.1), hat die zuständige Stelle nach Abschluss eines jeden Haushaltsjahres dem<br />

Rechnungshof mitzuteilen<br />

8.3.1 den Stand der Ausgaben seit Beginn der Maßnahme,<br />

8.3.2 bis wann die Maßnahme voraussichtlich beendet sein wird,<br />

8.3.3 bis wann die Rechnung voraussichtlich fertiggestellt sein wird.<br />

8.4 Bei Baumaßnahmen, die bereits beendet, aber noch nicht abgerechnet sind, ist zusätzlich zu<br />

den Mitteilungen nach Nr. 8.3 anzugeben, wann der Bau in seinen wesentlichen Teilen in<br />

Gebrauch genommen worden ist.<br />

8.5 Soweit <strong>für</strong> wiederkehrende Zahlungen Zusammenstellungen der Jahresbeträge von Personen-<br />

oder Objektkonten zu erstellen sind, müssen sie als sonstige Rechnungsunterlagen<br />

bereitgehalten werden.<br />

9 Ordnen und Aufbewahren der Rechnungsunterlagen<br />

Die Einzelrechnungslegungsbücher, die Rechnungsbelege, die Rechnungsnachweise, der<br />

Gesamtrechnungsnachweis und die sonstigen Rechnungsunterlagen sind sicher und geordnet<br />

aufzubewahren; die Art und die Dauer des Aufbewahrens sowie das Ordnen richten sich nach<br />

den Bestimmungen der Anlage zu § 71.<br />

Seite: 345 - Stand: 01. 06. 2002

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