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Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO) Allgemeine ...

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§ 61<br />

3.2 In den Fällen der Nr. 2.2 ist als voller Wert der zugrunde liegenden Leistungen der jährliche Miet- oder<br />

Pachtwert anzusetzen; Nr. 3.1 gilt sinngemäß.<br />

3.3 In den Fällen der Nr. 2.3 sind als Aufwendungen <strong>für</strong> die Leistungserbringung alle in diesem<br />

Zusammenhang entstandenen und ggf. anhand der Kosten- und Leistungsrechnung (§ 7 Abs. 3<br />

und VV hierzu) ermittelten Kosten anzusetzen.<br />

3.4 In den Fällen der Nr. 2.4 gelten die Regelungen der Nrn. 3.1 bis 3.3 sinngemäß.<br />

4 Interne Verrechnungen sind durchzuführen,<br />

4.1 wenn ein Landesbetrieb, die Staatsforstverwaltung oder ein Sondervermögen des Landes beteiligt ist, in<br />

den Fällen der Nrn. 2.1 bis 2.4; § 61 Abs. 3 Satz 3 bleibt unberührt;<br />

4.2 wenn ein Landesbetrieb, die Staatsforstverwaltung oder ein Sondervermögen des Landes nicht beteiligt ist,<br />

in den Fällen der Nrn. 2.1 bis 2.3, wenn<br />

4.2.1 es sich bei abzugebenden Vermögensgegenständen um Erzeugnisse und sonstige Bestandteile einer Sache<br />

handelt, die von einer Dienststelle nach erwerbswirtschaftlichen Zielsetzungen gewonnen werden,<br />

4.2.2 die zu erstattenden Beträge Dritten auferlegt oder bei Kostenberechnungen gegenüber Dritten<br />

berücksichtigt werden können,<br />

4.2.3 der volle Wert im Einzelfall nach Nr. 3.1 bzw. 3.2 5 000 Euro übersteigt, oder<br />

4.2.4 die Aufwendungen nach Nr. 3.3 bei einmaliger Leistungserbringung 500 Euro bzw. bei fortlaufender<br />

Leistungserbringung einen Jahresbetrag von 500 Euro übersteigen.<br />

5 Interne Verrechnungen, mit Ausnahme der Verrechnungen nach Nr. 4.1, sind innerhalb desselben Kapitels<br />

nicht vorzunehmen; Ausgleiche sind durch Änderungen der Kassenanschläge (vgl. auch Nr. 1.1.2 zu § 34)<br />

vorzunehmen.<br />

6 Soweit interne Verrechnungen Grundstücke betreffen, sind zusätzlich die Regelungen der Nrn. 1, 2.1, 5<br />

und 8 zu § 64 zu beachten.<br />

7 Abweichende Regelungen bzw. Ausnahmeregelungen nach § 61 Abs. 2 sowie Regelungen über nicht<br />

haushaltswirksame Verrechnungen im Rahmen der Kosten- und Leistungsrechnung (vgl. § 7 Abs. 3 Satz<br />

2) bleiben unberührt.<br />

Seite: 165 - Stand: 01. 06. 2002

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