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Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO) Allgemeine ...

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§ 106<br />

§ 109<br />

Rechnungslegung, Prüfung, Entlastung<br />

(1) Nach Ende des Haushaltsjahres hat das zur Geschäftsführung berufene Organ der landesunmittelbaren<br />

juristischen Person des öffentlichen Rechts eine Rechnung aufzustellen.<br />

(2) Die Rechnung ist, unbeschadet einer Prüfung durch den Rechnungshof nach § 111, von der durch Gesetz<br />

oder Satzung bestimmten Stelle zu prüfen. Die Satzungsvorschrift über die Durchführung der Prüfung bedarf<br />

der Zustimmung des zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem<br />

Rechnungshof.<br />

(3) Die Entlastung erteilt das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium. Ist ein<br />

besonderes Beschlussorgan vorhanden, obliegt ihm die Entlastung; die Entlastung bedarf dann der<br />

Genehmigung des zuständigen Ministeriums und des Finanzministeriums.<br />

§ 110<br />

Wirtschaftsführung, Buchführung und Rechnungslegung<br />

nach den Grundsätzen des Handelsgesetzbuches<br />

Landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts, bei denen ein Wirtschaften nach Einnahmen<br />

und Ausgaben des Haushaltsplans (§ 106) nicht zweckmäßig ist, haben einen Wirtschaftsplan aufzustellen.<br />

Soweit sie nach Satz 1 einen Wirtschaftsplan aufstellen, können sie Bücher in sinngemäßer Anwendung der<br />

Vorschriften des Handelsgesetzbuches führen. Im Falle von Satz 2 stellen sie <strong>für</strong> Zwecke der Rechnungslegung<br />

einen Jahresabschluss sowie einen Lagebericht in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des<br />

Handelsgesetzbuches auf.<br />

§ 111<br />

Prüfung durch den Rechnungshof<br />

(1) Der Rechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der landesunmittelbaren juristischen<br />

Personen des öffentlichen Rechts. Die §§ 89 bis 99, §§ 102, 103 sind entsprechend anzuwenden.<br />

(2) Für landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts kann das zuständige Ministerium im<br />

Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Rechnungshof Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, soweit<br />

kein erhebliches finanzielles Interesse des Landes besteht. Die nach bisherigem Recht zugelassenen Ausnahmen<br />

bleiben unberührt.<br />

Seite: 360 - Stand: 01. 06. 2002

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