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Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO) Allgemeine ...

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§ 70<br />

12.1.3 nach den geltenden Vorschriften, insbesondere nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und<br />

Sparsamkeit, verfahren worden ist,<br />

12.1.4 die Lieferung oder Leistung sowohl dem Grunde nach als auch hinsichtlich der Art ihrer Ausführung<br />

geboten war,<br />

12.1.5 die Lieferung oder Leistung entsprechend der zugrunde liegenden Vereinbarung oder Bestellung<br />

sachgemäß und vollständig ausgeführt worden ist,<br />

12.1.6 Abschlagsauszahlungen, Vorauszahlungen, Pfändungen und Abtretungen vollständig und richtig<br />

berücksichtigt worden sind.<br />

12.2 Die Einschränkung der Verantwortung nach Nr. 19 bleibt unberührt.<br />

12.3 Die sachliche Richtigkeit darf unter entsprechender Ergänzung des Vermerks nach Nr. 14.1 auch<br />

bescheinigt werden, wenn bei nicht vertragsgemäßer Erfüllung<br />

12.3.1 ein Schaden nicht entstanden ist (z. B. Überschreitung der Ausführungsfristen ohne nachteilige Folgen)<br />

oder<br />

12.3.2 die zur Abwendung eines Nachteils erforderlichen Maßnahmen ergriffen worden sind (z. B. Verlängerung<br />

der Gewährleistungsfristen, Minderung des Rechnungsbetrages, Hinterlegung von Sicherheiten).<br />

12.4 Die Verantwortung des Feststellers der sachlichen Richtigkeit erstreckt sich nicht auf den Inhalt der im<br />

selben Arbeitsvorgang mit der förmlichen Zahlungsanordnung erstellten maschinell lesbaren Datenträger.<br />

12.5 Bei Personalausgaben, die vom Landesamt <strong>für</strong> Besoldung und Versorgung angeordnet werden, übernimmt<br />

der Feststeller der sachlichen Richtigkeit in der Mitteilung der personalverwaltenden Stelle über die<br />

Anspruchsvoraussetzungen auch die Verantwortung da<strong>für</strong>, dass Ausgabemittel und - soweit erforderlich -<br />

Betriebsmittel zur Verfügung stehen und bei der angegebenen Buchungsstelle verausgabt werden dürfen.<br />

Bei Stellenbewirtschaftung tritt an die Stelle der Verantwortung <strong>für</strong> die Ausgabemittel die Verantwortung<br />

da<strong>für</strong>, dass freie und besetzbare Planstellen oder andere Stellen zur Verfügung stehen (vgl. VV zu § 49).<br />

13 Feststeller der sachlichen Richtigkeit<br />

13.1 Zur Feststellung der sachlichen Richtigkeit sind befugt<br />

Seite: 200 - Stand: 01. 06. 2002

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