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Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO) Allgemeine ...

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§ 45<br />

2 Weitergelten von Verpflichtungsermächtigungen (§ 45 Abs. 1 Satz 2)<br />

Das Weitergelten von nicht in Anspruch genommenen Verpflichtungsermächtigungen nach § 45 Abs. 1<br />

Satz 2 bezieht sich nur auf die im Haushaltsplan veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen. Über- und<br />

außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen verfallen mit Ablauf des Haushaltsjahres, <strong>für</strong> das sie<br />

bewilligt wurden.<br />

Hinsichtlich der Anrechnung in Anspruch genommener Verpflichtungsermächtigungen auf die im<br />

folgenden Haushaltsplan <strong>für</strong> den selben Zweck veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen wird auf<br />

VV Nr. 3 zu § 16 verwiesen.<br />

3 Bildung von Ausgaberesten (§ 45 Abs. 2)<br />

3.1 Ausgabereste können nach Ablauf des Haushaltsjahres nur gebildet werden, soweit<br />

- übertragbare Ausgabeermächtigungen im abgelaufenen Haushaltsjahr nicht in Anspruch genommen<br />

wurden,<br />

- der Zweck, <strong>für</strong> den die Ausgabeermächtigung vorgesehen war (vgl. Nr. 1 zu § 17) fortdauert; bei<br />

dezentraler Finanzverantwortung ist <strong>für</strong> die Fortdauer des Zweckes der gesamte nach § 7 a Abs. 2 Nr. 3<br />

gebildete Deckungskreis zu betrachten,<br />

- unter Berücksichtigung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ein sachliches<br />

Bedürfnis <strong>für</strong> die Übertragung der Ausgabeermächtigung besteht und<br />

- bei Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen entsprechende Einnahmen eingegangen sind.<br />

3.2 Ausgabereste können nicht gebildet werden<br />

- <strong>für</strong> nicht in Anspruch genommene über- oder außerplanmäßigen Ausgabeermächtigungen (§ 37 und<br />

VV hierzu);<br />

- wenn die Ausgabeermächtigung im Rahmen des Ausgleichsgebots des § 37 Abs. 3 nicht in Anspruch<br />

genommen wurde (vgl. Nr. 2.4 zu § 37).<br />

3.3 Ob und in welcher Höhe Ausgabereste gebildet werden sollen, hat der Beauftragte <strong>für</strong> den Haushalt nach<br />

Nr. 3.3.5 zu § 9 festzustellen.<br />

2.6 Die <strong>für</strong> den Einzelplan zuständigen Stellen erstellen einen Verwendungsplan über die Ausgabereste, deren<br />

Inanspruchnahme nach § 45 Abs. 3 und Nr. 4 zu § 45 der Einwilligung des Finanzministeriums bedarf. In<br />

dem Verwendungsplan sind auch Haushaltsvorgriffe aufzuführen. Der Verwendungsplan ist dem<br />

Finanzministerium zu übersenden; das Finanzministerium bestimmt Inhalt, Form und<br />

Übersendungstermin.<br />

Seite: 133 - Stand: 01. 06. 2002

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