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Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO) Allgemeine ...

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§ 63<br />

§ 64<br />

Grundstücke<br />

(1) Landeseigene Grundstücke dürfen nur mit Einwilligung des Finanzministeriums abgegeben oder veräußert<br />

werden; das Finanzministerium kann auf seine Mitwirkung verzichten.<br />

(2) Haben Grundstücke erheblichen Wert oder besondere Bedeutung und ist ihre Veräußerung im<br />

Haushaltsplan nicht vorgesehen, so dürfen sie nur mit Einwilligung des Landtags veräußert werden, soweit<br />

nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme hiervon geboten ist. Ist die Einwilligung nicht eingeholt worden,<br />

so ist der Landtag alsbald von der Veräußerung zu unterrichten.<br />

(3) Für zu erwerbende oder zu veräußernde Grundstücke ist eine Wertermittlung aufzustellen.<br />

(4) Dingliche Rechte dürfen an landeseigenen Grundstücken nur gegen angemessenes Entgelt bestellt werden.<br />

Die Bestellung bedarf der Einwilligung des Finanzministeriums; das Finanzministerium kann auf seine<br />

Mitwirkung verzichten.<br />

(5) Beim Erwerb von Grundstücken können Hypotheken, Grund- und Rentenschulden unter Anrechnung auf<br />

den Kaufpreis ohne die Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 übernommen werden. Im Falle der Übernahme ist der<br />

anzurechnende Betrag bei dem betreffenden Haushaltsansatz einzusparen.<br />

Zu § 64:<br />

1 Zuständigkeiten<br />

1.1 Der Erwerb von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten <strong>für</strong> das Land, ihre Verwaltung, ihre<br />

Veräußerung sowie sonstige Verfügungen über sie obliegen dem Finanzministerium und der ihm<br />

nachgeordneten Vermögens- und Hochbauverwaltung.<br />

1.2 Die unter Nr. 1.1. genannten Aufgaben nehmen wahr<br />

- die Staatsforstverwaltung <strong>für</strong> Waldgrundstücke und sonstige Grundstücke des Forstvermögens,<br />

Seite: 170 - Stand: 01. 06. 2002

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