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Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO) Allgemeine ...

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§ 78<br />

3 Zuständigkeit <strong>für</strong> die Kassenprüfung<br />

3.1 Das <strong>für</strong> die Kasse zuständige Ministerium bestimmt im Einvernehmen mit dem<br />

Finanzministerium die <strong>für</strong> die Prüfung zuständige Stelle. Die Befugnis der <strong>für</strong> die Kasse<br />

zuständigen Aufsichtsbehörde, eine Prüfung anzuordnen oder selbst durchzuführen, bleibt<br />

unberührt.<br />

3.2 Die nach Nr. 3.1 <strong>für</strong> die Prüfung zuständige Stelle bestimmt den die Prüfung durchführenden<br />

Beamten oder Angestellten (Kassenprüfer). Erfordert es der Umfang der Prüfung, sind ihm<br />

weitere Prüfkräfte beizugeben. Der Kassenprüfer und die beigegebenen Prüfkräfte dürfen nicht<br />

der Kasse angehören.<br />

4 Zeitpunkt und Umfang der Kassenprüfung<br />

4.1 Die Kassen sind jährlich mindestens einmal unvermutet zu prüfen. Die <strong>für</strong> die Prüfung<br />

zuständige Stelle bestimmt den Zeitpunkt der Prüfung.<br />

4.2 Unbeschadet der Prüfung nach Nr. 4.1 ist die Kasse unverzüglich zu prüfen, wenn dazu ein<br />

besonderer Anlass gegeben ist.<br />

4.3 Die Kassenprüfung erstreckt sich auf den Zeitraum seit der vorangegangenen Prüfung. Das<br />

Prüfungsverfahren nach Nrn. 5.1 bis 5.5 ist stets durchzuführen, die übrigen Prüfungen sollen<br />

auf Stichproben beschränkt werden. Der Kassenprüfer hat die Stichproben so auszuwählen und<br />

zu bemessen, dass er sich ein Urteil über die Ordnungsmäßigkeit des Kassen- und<br />

Rechnungswesens bilden kann.<br />

5 Verfahren bei der Kassenprüfung<br />

5.1 Bei Beginn der Kassenprüfung hat der Kassenprüfer den Kassenistbestand zu ermitteln. Hierzu<br />

hat er<br />

5.1.1 den Bestand an Zahlungsmitteln sich vom zuständigen Bearbeiter im Aufgabengebiet<br />

Zahlungsverkehr im Beisein des Kassenleiters oder des Aufgabengebietsleiters Zahlungsverkehr<br />

vorzählen zu lassen und mit dem Ergebnis des Schalterbuchs zu vergleichen, sowie<br />

5.1.2 die Bestände aus den Kontogegenbüchern zu ermitteln und mit den letzten Kontoauszügen unter<br />

Berücksichtigung der darin noch nicht nachgewiesenen Beträge abzustimmen (Nr. 11.4 zu § 71).<br />

Seite: 290 - Stand: 01. 06. 2002

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