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Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO) Allgemeine ...

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§ 70 - Anlage 1 (Scheckbestimmungen)<br />

Anlage 2 zu Nr. 28.2 zu § 70<br />

Bestimmungen über Zahlungen in fremden Geldsorten<br />

(Fremdgeldbestimmungen)<br />

Inhalt<br />

Nr. 1<br />

Nr. 2<br />

Nr. 3<br />

Nr. 4<br />

Nr. 5<br />

<strong>Allgemeine</strong>s<br />

Quittung<br />

Verkauf fremder Geldsorten<br />

Nachweis fremder Geldsorten<br />

Regelungsvorbehalt<br />

1 <strong>Allgemeine</strong>s<br />

1.1 Beim baren Zahlungsverkehr mit fremden Geldsorten sind die Devisenbestimmungen zu beachten.<br />

1.2 Das Finanzministerium bestimmt, ob und in welchem Umfang Kassen und Zahlstellen Zahlungen in<br />

fremden Geldsorten annehmen oder leisten dürfen.<br />

1.3 Sind beim Tagesabschluss im Kassenistbestand fremde Geldsorten enthalten, ist der durch Umrechnung<br />

ermittelte Gegenwert (Nr. 2) in Euro in das Tagesabschlussbuch zu übernehmen. Die Zusammensetzung<br />

der fremden Geldsorten ist in einer Nachweisung (Nr. 4.1) darzustellen.<br />

2 Quittung<br />

2.1 Hat die Kasse oder Zahlstelle eine Zahlung in fremden Geldsorten anzunehmen oder zu leisten, ist die<br />

Quittung über den Betrag in fremder Währung auszustellen. Außerdem ist der nach den Tageskursen<br />

errechnete Gegenwert in Euro zu vermerken.<br />

Seite: 239 - Stand: 01. 06. 2002

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