17.11.2013 Aufrufe

Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO) Allgemeine ...

Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO) Allgemeine ...

Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO) Allgemeine ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

§ 44<br />

9.1.3 den Eingang des Verwendungsnachweises und die Überwachung der zweckentsprechenden<br />

Verwendung sowie eine begleitende und/oder abschließende Kontrolle des Zuwendungserfolgs.<br />

9.2 Teilzahlungen auf Zuwendungen sind nicht als Abschlagsauszahlungen nach Nr. 9.5 zu § 34 zu<br />

behandeln, soweit die spätere Abrechnung der Teilzahlungen durch Aufschriebe nach Nr. 9.1<br />

gesichert ist.<br />

9.3 Die Übersichten nach Nummer 9.1 können mit Einwilligung des zuständigen Ministeriums im<br />

Einvernehmen mit dem Rechnungshof in vereinfachter Form geführt werden.<br />

10 Verwendungsnachweis<br />

10.1 Der Zuwendungsempfänger hat den Verwendungsnachweis entsprechend den<br />

Nebenbestimmungen vorzulegen.<br />

10.2 Bei Zuwendungen nach Nr. 1.3 soll der Verwendungsnachweis und gegebenenfalls der<br />

Zwischennachweis nur gegenüber einer Stelle erbracht werden.<br />

11 Prüfung des Verwendungsnachweises<br />

11.1 Nach Eingang des Zwischen- oder Verwendungsnachweises ist unverzüglich festzustellen, ob sich<br />

aus dem Verwendungsnachweis Anhaltspunkte <strong>für</strong> Erstattungsansprüche bzw. Zinsansprüche<br />

ergeben.<br />

11.2 Im Übrigen ist zu prüfen, ob<br />

11.2.1 der Zwischen- oder Verwendungsnachweis den festgelegten Anforderungen entspricht,<br />

11.2.2 die Zuwendung zweckentsprechend verwendet worden ist,<br />

11.2.3 die mit der Zuwendung beabsichtigten Ziele erreicht worden sind (z.B. durch eine begleitende<br />

und/oder abschließende Erfolgskontrolle; vgl. auch Nr. 4.2.3.).<br />

11.3 Die Prüfungen nach Nr. 11.2 können<br />

11.3.1 bei Festbetragsfinanzierungen und<br />

11.3.2 bei anderen Finanzierungsarten bis zu einem Zuwendungsbetrag von 100 000 Euro je Einzelfall<br />

Seite: 88 - Stand: 01. 06. 2002

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!