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Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO) Allgemeine ...

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§ 70<br />

Fünfter Abschnitt: Einzahlungen und Auszahlungen<br />

Erster Unterabschnitt: Einzahlungen<br />

36 Leistungsort, Einzahlung an die zuständige Kasse<br />

36.1 Zahlungsaufforderungen müssen die Bezeichnung der zuständigen Kasse als Leistungsort und das <strong>für</strong> die<br />

Buchung erforderliche Kassenzeichen enthalten. Der Zahlungspflichtige ist darauf hinzuweisen, dass das<br />

Kassenzeichen bei der Zahlung anzugeben ist.<br />

36.2 Als Einzahlung an die zuständige Kasse gelten auch Einzahlungen, die <strong>für</strong> ihre Rechnung an eine<br />

übergeordnete oder beauftragte Kasse (Nr. 52) oder bei einer Zahlstelle im Rahmen der ihr übertragenen<br />

Aufgaben entrichtet werden.<br />

36.3 Einzahlungen durch Übergabe von Zahlungsmitteln sind an den besonders kenntlich gemachten Stellen<br />

(Schalter) von den dazu ermächtigten Beamten oder Angestellten anzunehmen.<br />

36.4 Die Namen und Unterschriftsproben der zur Unterzeichnung von Quittungen ermächtigten Beamten und<br />

Angestellten sind durch Aushang am Schalter bekanntzugeben. Der Aushang muss mit dem Abdruck des<br />

Dienststempels versehen sein.<br />

36.5 Außerhalb des Schalters dürfen Einzahlungen durch Übergabe von Zahlungsmitteln nur von den Beamten<br />

und Angestellten angenommen werden, die hierzu besonders ermächtigt worden sind. Die Ermächtigung<br />

und der Dienstausweis sind auf Verlangen vorzuzeigen. Die Einzelheiten sind vom zuständigen<br />

Ministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium in einer Dienstanweisung zu regeln.<br />

36.6 Schecks, die bei einer anderen Stelle als der Kasse oder Zahlstelle eingehen, sind sofort an die zuständige<br />

Kasse weiterzuleiten. Tragen sie beim Eingang nicht bereits den Vermerk "Nur zur Verrechnung", sind sie<br />

mit diesem Vermerk zu versehen.<br />

37 Annahme von Einzahlungen<br />

37.1 Kassen und Zahlstellen dürfen Einzahlungen nur aufgrund schriftlicher oder nach Nr. 4.8 erteilter<br />

Annahmeanordnungen annehmen; dies gilt nicht <strong>für</strong> Kassen- und Zahlstellenbestandsverstärkungen sowie<br />

<strong>für</strong> Ablieferungen.<br />

Seite: 218 - Stand: 01. 06. 2002

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