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Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO) Allgemeine ...

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§ 78<br />

Zu § 78:<br />

Erster Abschnitt: <strong>Allgemeine</strong>s<br />

1 Zu prüfende Stellen<br />

Unvermutet zu prüfen sind<br />

1.1 Kassen (Kassenprüfung),<br />

1.2 Zahlstellen (Zahlstellenprüfung),<br />

1.3 Stellen, die <strong>für</strong> Buchführung über Zahlungen und sonstige kassenmäßige Vorgänge zuständig<br />

sind (Nr. 1.3 Satz 2 zu § 71) und<br />

1.4 Stellen, die <strong>für</strong> die Verwaltung von Vorräten zuständig sind.<br />

Zweiter Abschnitt: Kassenprüfung<br />

2 Zweck der Kassenprüfung<br />

Die Kassenprüfung dient insbesondere dem Zweck festzustellen, ob<br />

2.1 der Kassenistbestand mit dem Kassensollbestand übereinstimmt und die Wertgegenstände<br />

(Nr. 54 zu § 70) vollständig vorhanden sind,<br />

2.2 die Einzahlungen und Auszahlungen rechtzeitig und vollständig erhoben oder geleistet worden<br />

sind und im Übrigen der Zahlungsverkehr ordnungsgemäß durchgeführt worden ist,<br />

2.3 die Bücher richtig geführt worden sind und die Eintragungen in den Sachbüchern denen in den<br />

Zeitbüchern entsprechen,<br />

2.4 die erforderlichen Belege vorhanden sind,<br />

2.5 die Kassenaufgaben ordnungsgemäß, wirtschaftlich und zweckmäßig erledigt werden sowie<br />

2.6 die Kassensicherheit nach innen und außen gewährleistet ist.<br />

Seite: 289 - Stand: 01. 06. 2002

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