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Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO) Allgemeine ...

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§ 34<br />

2 Bewirtschaftung der Haushaltsmittel<br />

2.1 Bewirtschaftungsbefugnis<br />

Mit der Verteilung der Haushaltsmittel (vgl. Nr. 1) wird die Ermächtigung zur Bewirtschaftung erteilt<br />

(Bewirtschaftungsbefugnis). Die Bewirtschaftung kann vom Beauftragten <strong>für</strong> den Haushalt auf einzelne<br />

Titelverwalter der Dienststelle oder auf andere Dienststellen übertragen werden (Übertragung der<br />

Bewirtschaftung nach Nr. 3.1 zu § 9).<br />

2.2 Anordnungsbefugnis<br />

Der Beauftragte <strong>für</strong> den Haushalt ist befugt, Zahlungsanordnungen zu erteilen (Anordnungsbefugnis). Er<br />

kann die Anordnungsbefugnis auf einzelne Titelverwalter der Dienststelle oder auf andere Dienststellen<br />

übertragen. Dabei hat er der zuständigen Kasse oder Zahlstelle Name, Unterschriftsprobe und<br />

Befugnisbereich des zur Anordnung Befugten mitzuteilen. Änderungen bei der Anordnungsbefugnis sind<br />

der zuständigen Kasse unverzüglich mitzuteilen. Die zuständige Kasse bestimmt die Form der<br />

Mitteilungen.<br />

2.3 Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln des Landes durch kommunale Körperschaften und<br />

andere Stellen außerhalb der unmittelbaren Landesverwaltung<br />

Die Bewirtschaftungsbefugnis kann mit Zustimmung des Finanzministeriums übertragen werden. Bei der<br />

Bewirtschaftung sind die haushaltsrechtlichen Vorschriften des Landes anzuwenden, soweit das<br />

Finanzministerium nicht Ausnahmen zulässt.<br />

2.4 Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln des Bundes<br />

Bei der Bewirtschaftung von Bundesmitteln, die nicht im Haushaltsplan des Landes veranschlagt sind,<br />

haben Landesdienststellen und kommunale Körperschaften die in den Verwaltungsvorschriften zu § 34<br />

BHO genannten Regelungen des Bundes zu beachten. Im Übrigen gelten, soweit in Rechtsvorschriften<br />

oder Vereinbarungen nichts anderes bestimmt ist, <strong>für</strong> die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel des Bundes<br />

die Vorschriften des Landes.<br />

2.5 Erhebliche Änderungen in der Haushaltsentwicklung<br />

Die <strong>für</strong> einen Einzelplan zuständige Stelle hat erhebliche Einnahme- oder Ausgabeveränderungen, die<br />

nicht aus Anträgen nach § 37 ersichtlich sind, umgehend dem Finanzministerium mitzuteilen (vgl. auch<br />

§ 10 Abs. 2).<br />

Seite: 49 - Stand: 01. 06. 2002

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