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Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO) Allgemeine ...

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§ 37<br />

2.4.6 Für Vorgriffe (Nr. 1.3) soll eine kassenmäßige Einsparung erfolgen.<br />

2.5 Zweckgebundene Einnahmen<br />

Beruht die Einwilligung des Finanzministeriums in eine überplanmäßige Ausgabe darauf, dass bei einem<br />

mit dem Ausgabetitel gekoppelten Einnahmetitel Mindereinnahmen erwartet werden, wird die<br />

Einwilligung des Finanzministeriums insoweit gegenstandslos, als über den bei Antragstellung erwarteten<br />

Betrag hinaus Einnahmen eingehen. Das Gleiche gilt, falls unvorhergesehene Mehreinnahmen gegenüber<br />

dem Haushaltsansatz eingehen.<br />

2.6 Deckungsfähige Ausgaben<br />

Die Einwilligung in eine überplanmäßige Ausgabe bei einem Titel, der mit anderen Titeln einseitig oder<br />

gegenseitig deckungsfähig ist (auch in Titelgruppen), gilt nicht <strong>für</strong> den (anderen) deckungsberechtigten<br />

Titel.<br />

§ 38<br />

Verpflichtungsermächtigungen<br />

(1) Maßnahmen, die das Land zur Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren verpflichten können,<br />

sind nur zulässig, wenn der Haushaltsplan dazu ermächtigt. Im Falle eines unvorhergesehenen und<br />

unabweisbaren Bedürfnisses kann das Finanzministerium Ausnahmen zulassen; § 37 Absatz 1 Sätze 3 und 4<br />

gelten entsprechend.<br />

(2) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Einwilligung des Finanzministeriums, soweit es nicht darauf<br />

verzichtet.<br />

(3) Das Finanzministerium ist bei Maßnahmen nach Absatz 1 von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller<br />

Bedeutung über den Beginn und Verlauf von Verhandlungen zu unterrichten.<br />

(4) Verpflichtungen <strong>für</strong> laufende Geschäfte dürfen eingegangen werden, ohne dass die Voraussetzungen der<br />

Absätze 1 und 2 vorliegen. Einer Verpflichtungsermächtigung bedarf es auch dann nicht, wenn zu Lasten<br />

übertragbarer Ausgaben Verpflichtungen eingegangen werden, die im folgenden Haushaltsjahr zu Ausgaben<br />

führen. Das Nähere regelt das Finanzministerium.<br />

Seite: 66 - Stand: 01. 06. 2002

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