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Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO) Allgemeine ...

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§ 49<br />

Zu § 49:<br />

1 Einweisung in eine Planstelle<br />

1.1 Beamte sind bei ihrer beamtenrechtlichen Anstellung in Planstellen einzuweisen (planmäßige Beamte) und<br />

auf dieser Stelle zu führen, soweit nicht etwas Anderes zugelassen ist.<br />

1.2 Planmäßige Beamte dürfen nur auf freie und besetzbare Planstellen eingewiesen werden. Eine<br />

Planstelle ist frei, soweit nicht ein planmäßiger Beamter in sie eingewiesen ist. Eine freie<br />

Planstelle ist besetzbar, soweit sie nicht anderweitig in Anspruch genommen wird (vgl. Nr. 3),<br />

wegfällt (vgl. Nr. 2 zu § 47) oder gesperrt ist.<br />

1.3 Planstellen, in die Beamte nach Nr. 1.2 eingewiesen werden sollen, müssen zur Laufbahn des<br />

einzuweisenden Beamten gehören. Die Planstellen müssen hinsichtlich der Besoldungsgruppe<br />

mindestens dem verliehenen Amt entsprechen. Eine Einweisung ist nicht möglich, wenn das<br />

verliehene Amt mit einem höheren Endgrundgehalt einschließlich Amtszulage ausgestaltet ist.<br />

Abweichend hiervon können auf Planstellen auch Beamte einer niedrigeren Laufbahn<br />

eingewiesen werden, wenn sie in die Aufgaben der höheren Laufbahn eingeführt werden oder<br />

sich darin zu bewähren haben.<br />

Einschränkende oder erweiternde Haushaltsvermerke sind vorrangig zu beachten.<br />

1.4 Werden unter Beachtung der (haushalts-)gesetzlichen Regelungen mehrere teilzeitbeschäftigte<br />

Beamte auf eine Planstelle eingewiesen, darf die Gesamtarbeitszeit dieser Beamten die<br />

regelmäßige Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Beamten nicht übersteigen. Wird die<br />

Arbeitszeit eines teilzeitbeschäftigten Beamten erhöht, verdrängt er insoweit die anderen<br />

Beamten aus der Planstelle. Hinsichtlich der stellenmäßigen Behandlung der verdrängten<br />

Beamten wird auf Nr. 7.1.3 sowie auf § 50 und Nr. 3 der VV hierzu verwiesen.<br />

1.5 Die rückwirkende Einweisung zum Ersten eines Monats kann auch im Falle des § 49 Abs. 2 Satz<br />

1 nur erfolgen, soweit der Beamte während dieser Zeit die Voraussetzungen <strong>für</strong> die Beförderung<br />

erfüllt hat. Ist <strong>für</strong> die Beförderung eines Beamten eine Ausnahmeregelung durch den<br />

Landespersonalausschuss erforderlich, sind insoweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen<br />

<strong>für</strong> die Beförderung mit dem Zeitpunkt der Beschlussfassung des Landespersonalausschusses<br />

oder mit dem im Beschluss angegebenen Zeitpunkt erfüllt. Die Verleihung eines anderen Amts<br />

mit anderer Amtsbezeichnung und gleichem Endgrundgehalt beim Wechsel der Laufbahngruppe<br />

ist bei der Einweisung wie eine Beförderung zu behandeln.<br />

Seite: 139 - Stand: 01. 06. 2002

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