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Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO) Allgemeine ...

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§ 71<br />

- die Kostenart, die Kostenstelle und gegebenenfalls der Kostenträger.<br />

5.6 Am Anfang des Haushaltsjahres sind aus dem abgelaufenen Haushaltsjahr vorzutragen<br />

- die Kassenreste,<br />

- die maßgeblichen Angaben der weiter geltenden Bewirtschaftungsvorgänge,<br />

- die <strong>für</strong> weitere Zahlungen maßgeblichen Angaben.<br />

5.7 Am Ende des Haushaltsjahres sind darzustellen<br />

- die Summe aus dem im laufenden Haushaltsjahr zum Soll gestellten Betrag und dem aus dem Vorjahr<br />

übertragenen Kassenrest, gegebenenfalls vermindert um den niedergeschlagenen oder erlassenen<br />

Betrag (Rechnungssoll),<br />

- der <strong>für</strong> das Haushaltsjahr gezahlte Gesamtbetrag und<br />

- der daraus sich ergebende Unterschiedsbetrag (Kassenrest).<br />

5.8 Für die Buchung der Zahlungen und sonstigen kassenmäßigen Vorgänge sind das Sachbuch Haushalt und<br />

die Vorbücher in der Kasse im Aufgabengebiet Buchführung zu führen.<br />

6 Sachbuch Gesamthaushalt<br />

6.1 Die zentrale Landeskasse führt zur Aufzeichnung der Ergebnisse aus den Sachbüchern Haushalt das<br />

Sachbuch Gesamthaushalt.<br />

Für die Aufzeichnungen gilt Nr. 5.5 entsprechend.<br />

Das Sachbuch Gesamthaushalt ist in der zentralen Landeskasse im Aufgabengebiet Buchführung zu<br />

führen.<br />

Ergänzende Regelungen trifft das Finanzministerium, soweit erforderlich im Einvernehmen mit dem<br />

Rechnungshof.<br />

6.2 Sind Bewirtschaftungsvorgänge zu buchen (Nr. 1.2 i.V.m. Nr. 2.2 Abs. 3) regelt das Nähere das<br />

Finanzministerium, soweit erforderlich im Einvernehmen mit dem Rechnungshof.<br />

7 Sachbuch Verwahrungen<br />

7.1 Für Einnahmen, die erst später nach der im Haushaltsplan oder sonst vorgesehenen Ordnung gebucht<br />

werden können, ist das Sachbuch Verwahrungen zu führen. Das gleiche gilt <strong>für</strong> Einzahlungen, die nicht in<br />

den Sachbüchern nach Nrn. 5 und 8 bis 10 nachzuweisen sind.<br />

Für Geldhinterlegungen im Sinne der Hinterlegungsordnung ist eine besondere Buchungsstelle<br />

Seite: 248 - Stand: 01. 06. 2002

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