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Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO) Allgemeine ...

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§ 61<br />

Betrag nicht überschreiten, sich aus dem Haushaltsplan etwas anderes ergibt oder das Finanzministerium<br />

weitere Ausnahmen zulässt.<br />

(3) Der Wert der abgegebenen Vermögensgegenstände und die Aufwendungen sind stets zu erstatten, wenn<br />

Landesbetriebe oder Sondervermögen des Landes beteiligt sind. Entsprechendes gilt <strong>für</strong> den Ausgleich von<br />

Schäden. Im Wege der Verwaltungsvereinbarung können andere Regelungen getroffen werden, soweit sie aus<br />

Gründen der Verwaltungsvereinfachung dringend geboten sind.<br />

(4) Für die Nutzung von Vermögensgegenständen gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.<br />

Zu § 61:<br />

1 Interne Verrechnungen sind<br />

- Verrechnungen zwischen Dienststellen bzw. Vermögensteilen der unmittelbaren Landesverwaltung,<br />

- denen Leistungen zu Grunde liegen und<br />

- die nach Maßgabe der gesetzlichen oder der nachfolgenden Regelungen als Erstattungen<br />

haushaltswirksam werden.<br />

2 Als interne Verrechnungen kommen in Betracht:<br />

2.1 Erstattungen <strong>für</strong> die Abgabe von Vermögensgegenständen <strong>für</strong> andere Zwecke als die, <strong>für</strong> die sie beschafft<br />

wurden (§ 61 Abs. 1 Satz 1),<br />

2.2 Erstattungen <strong>für</strong> die Nutzung von Vermögensgegenständen durch andere Dienststellen (§ 61 Abs. 4),<br />

2.3 Erstattungen <strong>für</strong> Aufwendungen <strong>für</strong> Leistungen, die eine Dienststelle auf Ersuchen erbracht hat (§ 61<br />

Abs. 1 Satz 2),<br />

2.4 Erstattungen beim Ausgleich von Schäden (§ 61 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Satz 1).<br />

3 Der intern zu verrechnende Erstattungsbetrag bemisst sich wie folgt:<br />

3.1 In den Fällen der Nr. 2.1 ist der volle Wert der zugrunde liegenden Leistung anzusetzen. Für die<br />

Ermittlung dieses Wertes gilt Nr. 2 zu § 63. Ein unangemessener Ermittlungsaufwand ist zu vermeiden;<br />

notfalls ist der Erstattungsbetrag zu schätzen.<br />

Seite: 164 - Stand: 01. 06. 2002

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