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Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO) Allgemeine ...

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§ 63<br />

gerechnet werden muss. Ergänzend wird auf das jeweilige Planausschreiben des Finanzministeriums (vgl.<br />

§ 27 und VV hierzu) verwiesen.<br />

6.1.2 Die Mittel <strong>für</strong> die Ersatzbeschaffung dürfen nur dann in Anspruch genommen werden, wenn zuvor durch<br />

ein weiteres zeitnahes Gutachten (Aussonderungsgutachten) die Notwendigkeit der Aussonderung wegen<br />

Unwirtschaftlichkeit im laufenden Haushaltsjahr ausdrücklich festgestellt worden ist. Das<br />

Aussonderungsgutachten ist zur Kraftfahrzeugakte zu nehmen und dem Finanzministerium auf besondere<br />

Anforderung vorzulegen. Nach Feststellung der Aussonderungsnotwendigkeit durch den<br />

kraftfahrzeugtechnischen Bediensteten dürfen grundsätzlich wertsteigernde Reparaturen (z.B.<br />

Tauschmotor, Tauschgetriebe usw.) nicht mehr ausgeführt werden. Wird <strong>für</strong> Fahrzeuge, deren<br />

Aussonderung im laufenden Haushaltsjahr nicht vorgesehen war, aus besonderen Gründen eine<br />

Ersatzbeschaffung erforderlich, so ist dem Finanzministerium mit dem Antrag auf Bewilligung über- oder<br />

außerplanmäßiger Mittel eine Mehrfertigung des Aussonderungsgutachtens vorzulegen.<br />

6.1.3 Die - auch nur vorübergehende - Weiterverwendung eines ausgesonderten Kraftfahrzeuges neben dem neu<br />

beschafften Ersatzfahrzeug ist grundsätzlich unzulässig. Ausnahmsweise ist eine vorübergehende<br />

Weiterverwendung zulässig, wenn dies wegen des Ausfalls eines anderen Fahrzeugs (z.B. Totalschaden)<br />

erforderlich ist. Die Weiterverwendung aus anderem Anlass bedarf der Zustimmung des<br />

Finanzministeriums.<br />

6.2 Wird bei einer Dienststelle ein Kraftfahrzeug wegen organisatorischer, personeller oder sonstiger<br />

Veränderung nicht mehr benötigt und liegen die Voraussetzungen <strong>für</strong> eine Aussonderung nach Nr. 6.1<br />

nicht vor, ist das Fahrzeug einer der gleichen obersten Dienstbehörde unterstellten Dienststelle anstelle<br />

einer Neu- oder Ersatzbeschaffung zuzuweisen. Ist eine Zuweisung nach Satz 1 nicht möglich ist, ist dies<br />

dem Finanzministerium zur anderweitigen Verwendung des Fahrzeugs mitzuteilen.<br />

6.3 Ausgesonderte Dienstkraftfahrzeuge dürfen vorbehaltlich der Nrn. 6.4 und 6.6 nur öffentlich versteigert<br />

werden. Mindestpreis ist der durch eine anerkannte Schätzungsstelle (z.B. Dekra u.ä), durch einen amtlich<br />

anerkannten Sachverständigen/Prüfer <strong>für</strong> den Kraftfahrzeugverkehr oder durch einen öffentlich bestellten<br />

und vereidigten Sachverständigen festgestellte Schätzwert, zuzüglich Schätzgebühr und<br />

Versteigerungskosten.<br />

6.3.1 Von der Feststellung des Schätzwerts ist abzusehen, wenn der voraussichtliche Erlös weniger als 500 Euro<br />

beträgt.<br />

6.3.2 Unter dem Mindestpreis dürfen Kraftfahrzeuge nur mit Einwilligung des kraftfahrtechnischen<br />

Bediensteten der Versteigerungskommission abgegeben werden. Die Einwilligung ist unter Angabe der<br />

Gründe in das Versteigerungsprotokoll aufzunehmen.<br />

Seite: 168 - Stand: 01. 06. 2002

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