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Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO) Allgemeine ...

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§ 34<br />

5.1.4 Darlehenszinsen<br />

Der Zinsanspruch richtet sich nach den <strong>für</strong> das Darlehen geltenden Vorschriften oder Vereinbarungen.<br />

5.1.5 Sonstige Zinsen<br />

Der Zinsanspruch richtet sich nach den <strong>für</strong> die Anspruchsgrundlage geltenden Vorschriften oder<br />

Vereinbarungen.<br />

5.2 Berechnung von Zinsen<br />

5.2.1 Bei der Berechnung des zu verzinsenden Zeitraums sind grundsätzlich die Regelungen der §§ 186 ff. des<br />

BGB anzuwenden. Soweit nichts Anderes vereinbart, ist das Jahr mit 360 Tagen und jeder Monat mit 30<br />

Tagen zu rechnen.<br />

5.2.2 Die Verzinsung beginnt<br />

- bei Forderungen, bei denen nach § 286 Abs. 2 BGB <strong>für</strong> die Leistung eine Zeit nach dem Kalender<br />

bestimmt ist (Fälligkeitstag), mit dem Tag, der auf den Fälligkeitstag folgt,<br />

- bei Forderungen, <strong>für</strong> die der Verzug von der Mahnung abhängt (§ 286 Abs. 1 BGB), mit dem Tag, der<br />

auf den Tag des Zugangs der Mahnung folgt,<br />

- bei Entgeltforderungen, <strong>für</strong> die § 286 Abs. 3 Satz 1 BGB gilt, mit Ablauf des 30. Tages nach Fälligkeit<br />

und Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung,<br />

- bei Forderungen, bei denen das Entstehen eines Zinsanspruchs von anderen Ereignissen abhängt (z.B.<br />

Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, Tag der Auszahlung durch eine Landeskasse), mit<br />

dem Tag, der auf den Tag des Ereignisses folgt.<br />

5.2.3 Die Verzinsung endet<br />

- mit Ablauf des Tages der Leistungshandlung durch den Schuldner (z.B. der Tag der Hingabe eines<br />

Überweisungsauftrags zum Kreditinstitut); ist dieser Tag nicht ohne Weiteres zu ermitteln, endet der<br />

Zinslauf hilfsweise mit Ablauf des 3. Arbeitstages vor dem Einzahlungstag (vgl. Nr. 40 zu § 70);<br />

- soweit der Wegfall des Zinsanspruchs von einem anderen Ereignis als der Leistungshandlung abhängt<br />

(z.B. Erfüllung von Auflagen - vgl. Nr. 8.4.2 zu § 44), mit Ablauf des Tages, an dem das Ereignis<br />

eintritt.<br />

5.3 Sonstiges, Hinweise<br />

5.3.1 Zinsen sind, soweit nicht anderes geregelt ist, am Fälligkeitstag zusammen mit der Hauptschuld<br />

zu verlangen. Bei Teilzahlungen sind die Zinsen bei jeder Zahlung aus dem vor der Teilzahlung<br />

Seite: 52 - Stand: 01. 06. 2002

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