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Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO) Allgemeine ...

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§ 34<br />

1.1.2 Die <strong>für</strong> den Einzelplan zuständige Stelle übersendet den <strong>für</strong> die Bewirtschaftung zuständigen unmittelbar<br />

nachgeordneten Dienststellen,<br />

- den ihren Geschäftsbereich betreffenden Teil des Einzelplans oder<br />

- eine Zusammenstellung der ihren Geschäftsbereich betreffenden Einnahmen, Ausgaben und<br />

Verpflichtungsermächtigungen getrennt nach einzelnen Titeln des Haushaltsplans sowie der <strong>für</strong> ihren<br />

Geschäftsbereich bestimmten Planstellen und anderen Stellen (Kassenanschlag)<br />

oder<br />

- eine besondere Verfügung über die Verteilung.<br />

1.1.3 Die unter Nr. 1.1.2 genannten bewirtschaftenden Dienststellen verteilen die betreffenden Einnahmen,<br />

Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen, Planstellen und anderen Stellen durch Kassenanschlag oder<br />

besondere Verfügung (vgl. Nr. 1.1.2) auf ihre nachgeordneten Dienststellen, soweit diese <strong>für</strong> die<br />

Bewirtschaftung zuständig sind.<br />

1.2 Hinsichtlich der Einzelheiten des Verteilungsverfahrens ist Nr. 3.2 zu § 9 zu beachten.<br />

1.3 Die verteilenden Stellen haben allgemeine Verfügungsbeschränkungen zu beachten und ggf. auf diese<br />

hinzuweisen. Dies gilt insbesondere <strong>für</strong> Verfügungsbeschränkungen in den<br />

Haushaltsvollzugsbestimmungen (§ 5 und VV hierzu), <strong>für</strong> globale Minderausgaben, Sperren (vgl. §§ 22,<br />

41) und konjunkturpolitisch bedingte Maßnahmen (vgl. z.B. § 6 Abs. 1 i.V. mit § 14 StWG).<br />

1.4 Bei der Verteilung durch Kassenanschlag oder besondere Verfügung (vgl. Nrn. 1.1.2 und 1.1.3) gilt<br />

zusätzlich Folgendes:<br />

1.4.1 Von den zu verteilenden Ausgabeermächtigungen sind Vorgriffe vorweg abzusetzen.<br />

1.4.2 Ist eine Globalsteuerungsreserve nach Nr. 4.1 Satz 1 zu § 7 a nicht vorgesehen, sollen die zu verteilenden<br />

Ausgabeermächtigungen möglichst nicht sogleich in voller Höhe verteilt werden; ein Teil soll <strong>für</strong> etwaige<br />

Nachforderungen zurückbehalten werden. Die zurückbehaltenen Mittel sind, soweit sie nicht eingespart<br />

werden können, im Laufe des Haushaltsjahres den nachgeordneten Dienststellen im Bedarfsfall zur<br />

Verfügung zu stellen.<br />

1.4.3 Über die Verteilung ist ein Nachweis zu führen (vgl. Nr. 3.2 zu § 9). Von der Verteilung der Planstellen<br />

und anderen Stellen ist der Rechnungshof zu unterrichten.<br />

Seite: 48 - Stand: 01. 06. 2002

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