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Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO) Allgemeine ...

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§ 27<br />

(3) Weicht der Entwurf des Haushaltsplans von den Voranschlägen des Präsidenten des Landtags oder des<br />

Präsidenten des Rechnungshofs ab und ist der Änderung nicht zugestimmt worden, so ist dem Landtag mit dem<br />

Entwurf des Haushaltsgesetzes auch der vollständige Einzelplan nach den Voranschlägen des Präsidenten des<br />

Landtags oder des Präsidenten des Rechnungshofs vorzulegen.<br />

§ 30<br />

Vorlagefrist<br />

Der Entwurf des Haushaltsgesetzes ist mit dem Entwurf des Haushaltsplans vor Beginn des Haushaltsjahres,<br />

<strong>für</strong> das er aufgestellt ist, in der Regel bis zum 30. September, im Landtag einzubringen.<br />

§ 31<br />

Finanzplanung, Berichterstattung zur Finanzwirtschaft<br />

(1) Das Finanzministerium stellt entsprechend den Bestimmungen des Gesetzes zur Förderung der Stabilität<br />

und des Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juni 1967 (BGBl. I. S. 582) sowie des Gesetzes über die Grundsätze<br />

des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder (Haushaltsgrundsätzegesetz) vom 19. August 1969 (BGBl. I. S.<br />

1273) eine fünfjährige Finanzplanung auf. Es kann hierzu von den <strong>für</strong> den jeweiligen Einzelplan zuständigen<br />

Stellen die notwendigen Unterlagen anfordern und diese im Benehmen mit den beteiligten Stellen ändern. Bei<br />

der Ermittlung der <strong>für</strong> die Finanzplanung maßgeblichen Erfordernisse des gesamtwirtschaftlichen<br />

Gleichgewichts ist das Wirtschaftsministerium zu beteiligen.<br />

(2) Die Finanzplanung wird von der Landesregierung beschlossen (Finanzplan).<br />

(3) Das Finanzministerium soll im Zusammenhang mit der Vorlage des Entwurfs des Haushaltsplans sowie des<br />

Finanzplans den Landtag über den Stand und die voraussichtliche Entwicklung der Finanzwirtschaft des<br />

Landes unterrichten.<br />

§ 32<br />

Ergänzungen zum Entwurf des Haushaltsplans<br />

Auf Ergänzungen zum Entwurf des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplans sind die Teile I und II<br />

entsprechend anzuwenden.<br />

Seite: 46 - Stand: 01. 06. 2002

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