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Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO) Allgemeine ...

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§ 79 - Anlage1 (Justizzahlungsbestimmungen)<br />

7.3 Für die Erhebung und Einziehung von Kostenforderungen im Ausland und <strong>für</strong> die Einziehung<br />

ausländischer Kostenforderungen gelten die Vorschriften der Rechtshilfeordnung <strong>für</strong> Zivilsachen<br />

(ZRHO).<br />

8 Einstellung, Beschränkung und Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen<br />

Werden Einwendungen nach § 8 JBeitrO oder gegen die Art und Weise der<br />

Zwangsvollstreckung erhoben, kann die Amtskasse die Einstellung, Beschränkung oder<br />

Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen anordnen. Das gleiche gilt bei Anträgen auf<br />

Stundung oder Erlass der Kosten.<br />

Dritter Abschnitt: Beitreibung von Geldstrafen und anderen Ansprüchen<br />

9 Beitreibung von Geldstrafen und ähnlichen Beträgen<br />

9.1 Die Amtskasse hat auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde, die <strong>für</strong> die Beitreibung von<br />

Geldbeträgen nach § 1 Abs. 1 EBAO und der mit ihnen einzuziehenden Verfahrenskosten<br />

zuständig ist, die Vollstreckung in bewegliche körperliche Sachen zu veranlassen.<br />

9.2 Über Stundungsanträge sowie über die Einstellung, Beschränkung und Aufhebung von<br />

Vollstreckungsmaßnahmen entscheidet die ersuchende Vollstreckungsbehörde.<br />

10 Beitreibung von anderen Ansprüchen<br />

Bei der Beitreibung von Ansprüchen nach § 1 Abs. 1 Nrn. 8 und 9 JBeitrO gelten die<br />

Bestimmungen über die Beitreibung von Kostenforderungen entsprechend; § 5 Abs. 1 Satz 2<br />

JBeitrO ist zu beachten.<br />

Vierter Abschnitt: Ausführung der Zwangsvollstreckung durch Vollstreckungsbeamte<br />

11 Vollstreckung durch Vollziehungsbeamte der Amtskasse<br />

Die Ausführung der Vollstreckungsaufträge sowie die Ablieferung und Abrechnung der<br />

eingezogenen Beträge richtet sich nach den einschlägigen Vollstreckungsvorschriften und den<br />

hierzu erlassenen Dienstanweisungen.<br />

Seite: 318 - Stand: 01. 06. 2002

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