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Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO) Allgemeine ...

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§ 10<br />

(3) Die Landesregierung legt dem Landtag die Entwürfe der Anmeldungen <strong>für</strong> die gemeinsamen Rahmenpläne<br />

nach Artikel 91 a des Grundgesetzes so rechtzeitig vor, dass eine Sachberatung erfolgen kann. Entsprechendes<br />

gilt <strong>für</strong> Anmeldungen zur Änderung der Rahmenpläne. Die Landesregierung unterrichtet den Landtag<br />

unverzüglich über wesentliche Abweichungen von den von ihr eingereichten Anmeldungen, die sich bei den<br />

Beratungen in den Planungsausschüssen ergeben.<br />

(4) Die Landesregierung gibt dem Landtag vor der Unterzeichnung von Staatsverträgen oder sonstigen<br />

Vereinbarungen mit dem Bund oder mit einem Land, soweit sie erhebliche haushaltsmäßige Auswirkungen<br />

haben können, rechtzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme.<br />

Teil II<br />

Aufstellung des<br />

Haushaltsplans und der<br />

Finanzplanung<br />

§ 11<br />

Vollständigkeit und Einheit, Fälligkeitsprinzip<br />

(1) Für jedes Haushaltsjahr ist ein Haushaltsplan aufzustellen.<br />

(2) Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr<br />

1. zu erwartenden Einnahmen,<br />

2. voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und<br />

3. voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen.<br />

Zu § 11:<br />

1 Fälligkeitsprinzip<br />

1.1 Im Haushaltsplan dürfen nur diejenigen Einnahmen oder Ausgaben veranschlagt werden, die im<br />

Haushaltsjahr voraussichtlich kassenwirksam werden.<br />

1.2 Die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen sind mit größtmöglicher Genauigkeit zu<br />

errechnen oder zu schätzen.<br />

Seite: 19 - Stand: 01. 06. 2002

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