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Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO) Allgemeine ...

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§ 70 - Anlage 1 (Scheckbestimmungen)<br />

4.1 Werden Einzahlungen durch Übergabe von Schecks entrichtet, ist auf der Quittung<br />

„Mit Scheck eingezahlt. Eingang vorbehalten."<br />

zu vermerken.<br />

4.2 Bei Schecks, die auf fremde Währung lauten, ist die Quittung über die fremde Währung zu erteilen.<br />

4.3 Ist <strong>für</strong> die mit Scheck entrichtete Einzahlung eine Gegenleistung zu bewirken, ist in der Quittung<br />

außerdem zu vermerken, ob die Gegenleistung sofort (Nr. 6.2), nach einer Frist von acht Arbeitstagen<br />

(Nr. 6.1.1), nach einer Frist von sechs Wochen (Nr. 6.1.2) oder nach einer Frist von drei Monaten<br />

(Nr. 6.1.3) bewirkt werden darf.<br />

4.4 Die Erteilung von Quittungen <strong>für</strong> Schecks, die nach Nr. 2.5 nicht als Einzahlung angenommen werden,<br />

richtet sich nach Nr. 55.5 zu § 70.<br />

5 Verrechnungsschecks, Blankoindossament<br />

Barschecks (Nr. 1.2.1) sind beim Eingang sofort mit dem Vermerk "Nur zur Verrechnung" zu versehen.<br />

Ein Blankoindossament des Einzahlungspflichtigen ist durch den Vermerk "an ... (Bezeichnung der<br />

Kasse)" zu vervollständigen.<br />

6 Gegenleistung bei Einzahlung durch Scheck<br />

6.1 Eine Gegenleistung, die von einer vorherigen oder gleichzeitigen Einzahlung abhängig ist (z. B.<br />

Aushändigung von Waren oder Wertzeichen), darf erst bewirkt werden, wenn der Scheck vom bezogenen<br />

Kreditinstitut vorbehaltlos eingelöst worden ist. Die vorbehaltlose Einlösung eines als Einzahlung<br />

angenommenen Schecks kann unterstellt werden, wenn das Konto der Kasse innerhalb einer bestimmten<br />

Frist nach der Einreichung (Nr. 7.1) nicht wieder mit dem Betrag belastet wird. Die Fristen betragen<br />

6.1.1 bei Inlandsschecks acht Arbeitstage,<br />

6.1.2 bei Auslandsschecks, die in einem Land Europas oder in einem an das Mittelmeer grenzenden Land<br />

zahlbar sind, sechs Wochen und<br />

6.1.3 bei Auslandsschecks, die in einem außereuropäischen, nicht an das Mittelmeer grenzenden Land zahlbar<br />

sind, drei Monate.<br />

6.2 Die Gegenleistung darf vor der Einlösung bewirkt werden, wenn<br />

Seite: 237 - Stand: 01. 06. 2002

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